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+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++

20.08.2001 - 2

Heute mit diesem:

* Kampfhunde Bayern

* Auch Zwingerhunde haben Rechte

* Badender Hund an der Schleuse empoert Leser 

* Betr: Mail vom vorigen Letter: Bulli dreht ab........


Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
Kampfhunde

Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 10.07.1992) abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen eingeteilt.

Hunde gem. o.a. § 1 Abs. 1 (Klasse 1) sind:
- American Pit-Bull

   (kein Bild)    - Bandog

- American Staffordshire

- Staffordshire Bullterrier

- Tosa-Inu

Hunde gem. o.a. § 1 Abs. 2  (Klasse 2) sind:
- Bullmastiff

- Bullterrier

- Dogo Argentino

- Dogue de Bordeaux

- Fila Brasileiro

- Mastiff

- Mastino Espanol

- Mastino Napoletano

- Rhodesian Ridgeback

Mehr Informationen zu den einzelnen Hunden erhalten Sie im Bildkatalog

Erlaubnis:

Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

     
  • Der Halter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
  • Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses).
  • Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (Vorlage eines Sachverständigengutachtens).
Negativzeugnis:

Für die unter Klasse 2 aufgeführten "Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen. Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer). 

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

     
  • Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen. In München können Sie sich vom Kreisverwaltungsreferat HA I/112 (Tel.: 089/233-21877) Antragsformulare zusenden lassen. 
  • Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag ein Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden.
Zuständige Behörde:

Für in München gehaltene Kampfhunde ist das Kreisverwaltungsreferat, HA I/112, Telefon 233-27149 und 233-21877 zuständig (Dienstgebäude: Herzog-Heinrich-Str. 22, 80336 München, Zimmer 21 oder Zimmer 29), ansonsten die jeweilige Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Kampfhund vorwiegend gehalten wird.

Anleinpflicht:

Kampfhunde sind gemäß der Verordnung der Landeshauptstadt München über das freie Umherlaufen von Kampfhunden in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen , Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet von München zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.

Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.

Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von DEM 20.000.- verhängt werden. 

Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.

Hundesteuer:

Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich in München bitte an das Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Str. 11, 80331 München, (Tel.: 089/233-26297 bzw. 089/233-20542).


http://www.nrz.de/free/nrz.artikel-000.html?news_id30345

19.08.2001     

Auch Zwingerhunde haben Rechte


Amtstierarzt Joachim Pfaff erlaeutert Interessierten die Vorschriften der 
neuen Hundeverordnung; Anspruch auf Pflege und Betreuung. 

Jeder Hund, der im Zwinger oder angebunden gehalten wird, erhaelt mit der a m 1. September in Kraft tretenden neuen Tierschutz-Hundeverordnung einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichenden Auslauf im Freien und soziale Kontakte zu einer Betreuungsperson. Wie Amtstierarzt Dr. Joachim Pfaff erlaeutert, bedeutet dies bei einzeln gehaltenen Hunden, dass sich der Halt er mehrmals taeglich fuer laengere Zeit mit dem Hund beschaeftigen muss. "W er einen Hund haelt, ist verpflichtet, ihn regelmaessig zu pflegen und fuer seine Gesundheit zu sorgen", erlaeutert Pfaff.
Neben Einzelvorschriften, die die Ausstattung und Groesse von Hundehuette n und Zwingern betreffen, sei in der neuen Verordnung auch festgeschrieben, dass Welpen erst ab der achten Woche von der Mutter getrennt werden duerfen. Dam it sollen Verhaltensstoerungen vermieden werden. Beduerfniss nach Bewegung erfuellen Gegen Verhaltensstoerungen richtet sich auch die Vorschrift, dass mehrere Welpen auf dem gleichen Grundstueck grundsaetzlich in der Gruppe zu halten sind. 
Ausserdem muss, wer seinen Hund ohne Aufsicht im Fahrzeug laesst, f uer frische Luft und angemessene Temperaturen sorgen. Der wesentliche Unterschied zwischen der alten und der neuen Verordnung liege, so Amtstierarzt Pfaff, in der gesetzlich festgeschriebenen Verpflichtung des Hundehalters, dem "Kettenhund", der im Freien gehalten wird, seine Beduerfnisse nach Bewegung und sozialen Kontakten zu erfuellen . Die Verordnung sei nicht fuer den Familienhund gedacht, der mit Menschen Haus oder Wohnung teilt. 
Rueckfragen beantwortet Joachim Pfaff unter Tel: 825 24 38. 
Der vollstaendige Text der Verordnung ist im Internet unter www.verbraucherministerium.de, Rubrik "Tierschutz", nachzulesen. 


http://www.nordkurier.de/cgi-bin/fm.pl?location=tp://www.nordkurier.de/lokal/prenzlau/j__/j.html
 
Badender Hund an der Schleuse empoert Leser 

Stuemke: Wo kein Verbotsschild steht, ist das auch erlaubt 

Prenzlau (EB/Claudia Marsal). 
Unangenehm beruehrt fuehlte sich unser Leser
Diethelm Noack aus Prenzlau bei seinem letzten Spaziergang entlang der  Schleuse. "Die bei den Kreisstaedtern ausserordentlich beliebte Badestelle zog zu diesem Zeitpunkt auch ein Ehepaar mit Hund an", schilderte Noack die 
Ausgangssituation. 
Unser Leser traute seinen Augen nicht, als das Tier, vermutlich ein  Riesen-Terrier, ploetzlich ins Wasser sprang. "Genau an der Stelle, wo sich auch die Menschen Abkuehlung goennen. Und nach absolviertem Bad hat er gleich 
noch sein Geschaeft verrichtet, dort, wo andere ihre Handtuecher zum Liegen ausbreiten", ereiferte sich der Uckermaerker und stellt nun die Frage, ob das denn rechtens und nur moralisch verwerflich sei. Er selbst habe einen 
Dobermann, der gern bade. "Aber den fuehre ich an Stellen, wo kein Mensch reingeht." 
Stadt-Ordnungsamtsleiter Reiner Stuemke gab zur Auskunft, dass im Seebad beispielsweise die Mitnahme von Hunden gaenzlich verboten sei. Auch am Kap duerften diese nicht mit ins Wasser. "Obwohl es sich hier nicht um eine oeffentliche Badestelle handelt, haben wir ein entsprechendes Schild aufgestellt."
Wo allerdings kein ausdrueckliches Hunde-Badeverbot ausgewiesen sei, duerften die Vierbeiner mit rein ins Nass, so auch an der Schleuse. 


Betr: Mail vom vorigen Letter: Bulli dreht ab........

Die sogenannte "Rote Cocker Wut" und auch schon vor Jahren von Frau Claudia Schürmann in der Bullterriergazette verbreitete "Bulliwut" ist nichts anderes als die wissenschaftlich mittlerweile nachweisbare " Vorform temporaler 
Epilepsie". Diese mangelhaft wissenschaftlich behandelne Erkenntins heute noch unter den Bedingungen unter denen "Listenhunde" noch leben und vom Tierschutz vermittelt werden können "weitergeistern" insbesondere im Internet wieder aufleben zu ersehen macht mich aktiv wütend (akuter Anfall von Epi mit Schaum vorm eigenen Maul...unkontrollierbarer physisischer Erstreaktion durch Eintrommeln auf die Tasten des Keyborads der mir zu gehörigen EDV-Anlage - wo erst nach bewältigtem "Anfall" die Schreibfehler korrigiert werden konnten..)
Allerdings hat Fr. Schürmann mal eine derartige Meinung schriftlich vertreten....vor Jahren.....in einem gegensätzlichen Artikel habe ich mich nach Rücksprache mit der Tiho H und weiteren führenden Instituten in den USA und GB, sowie nach Rücksprache mit im VDH und auch allgem. Rassehundeverbänden bereits vor Jahren geäußert.
Ich bezweifele, daß Fr. Schürmann eine derartige Aussage heutzutage noch tätigen würde. Dahingehend bitte ich diese Angaben im dem Newsletter zu überprüfen .....allerdings gehöre ich seit dem Erscheinen dieser 
"Gegenschrift" vor etlichen Jahren auch nicht mehr zu Fr. Schürmanns Freundes/Sponsorenkreis... sondern wurde leider von Fr. Schürmann nur noch mit  Legenden bedacht........
Nichtsdestotrotz bin ich fest davon überzeugt, daß Fr. Schürmann insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Situation der "Listenhunde" niemals wieder eine derartige unqualifizierte Aussage treffen würde... u.a. ist auch die 
Ausbildung von Fr. Schürmann (damals war sie noch Studentin..) und ihr persl. Werdegang weitergeschritten. Für so doof eine derartige Aussage heutzutage zu machen halte ich Fr. Schürmann - egal wie umstritten BIN mittlerweile ist - nicht!!!! 

mfg
Margrit Kisiel

 

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nicht!!!! 

mfg
Margrit Kisiel

 

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