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30.08.2001 - 2

Heute mit diesem:

* Verfassungsgerichtshof bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde

* Die Rasse macht noch keinen Kampfhund 

* VGH-Entscheidung

* Entwurf für "Kampfhunde-Gesetz" auf den parlamentarischen Weg gebracht

* Rottweiler attackierte plötzlich eine 60-Jährige

* Neue Diskussion um Anleinpflicht


 neueste Pressemeldungen im Überblick 


 

Pressemeldung vom 30.08.2001  09:31 Uhr

1
 Pressemitteilung Nr. 2/2001
 Verfassungsgerichtshof bestätigt Verordnung über gefährliche Hunde

 

Die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vom 30. Juni 2000 ist mit der Landesverfassung vereinbar. So entschied jetzt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

 

Die Verordnung unterwirft das Halten gefährlicher Hunde sowie den Umgang mit ihnen strengeren Anforderungen als bisher. So wird ein Erlaubnisvorbehalt mit Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis eingeführt. Gefährliche Hunde müssen gekennzeichnet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht Anlein- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus werden die Zucht und die Vermehrung dieser Tiere und der Handel mit ihnen verboten. Gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung sind einmal solche Hunde, die auffällig geworden sind. Darüber hinaus gelten sämtliche "Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen", als gefährlich.

Die Beschwerdeführer sind Halter bzw. Züchter von Hunden der zuletzt genannten Rassen. Nach ihrer Auffassung gibt es keinen sachlichen Grund, den Anwendungsbereich der Gefahrenabwehrverordnung auf alle Hunde dieser drei Rassen auszudehnen. Sachgerecht sei es allein, die Gefährlichkeit des einzelnen Hundes zu beurteilen. Die "Rasseliste" sei nur wegen einer unseriösen Hetzkampagne der Medien zustande gekommen. Im Übrigen bemängelten die Beschwerdeführer, dass andere ebenso gefährliche oder gar gefährlichere Hunderassen, vor allem der Schäferhund, nicht in die Liste aufgenommen worden seien.

Der Verfassungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht, sondern wies die Verfassungsbeschwerden zurück.

 

Die Gefahrenabwehrverordnung diene dem Ziel, die Bevölkerung besser als bisher vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. "Der Verordnungsgeber handelt damit in Erfüllung der ihm durch die Verfassung selbst auferlegten Pflicht, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen", betonten die Verfassungsrichter. Dem für die Verordnung zuständigen Innenminister komme sowohl bei der Beurteilung, ob eine besondere Gefahrenlage vorliege, als auch bei der Wahl des geeigneten Mittels ein "weiter Einschätzungs- und Entscheidungsvorrang zu". Der Verfassungsgerichtshof habe deshalb nicht zu überprüfen, ob der Innenminister die bestmögliche oder gerechteste Lösung gefunden habe. Er habe lediglich darüber zu wachen, ob der Minister die von der Verfassung gesetzten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit beachtet habe. Nach diesem Maßstab sei die beanstandete Regelung verfassungsgemäß.

 

So habe der Verordnungsgeber nach Auswertung des fachwissenschaftlichen Schriftums davon ausgehen dürfen, dass von Hunden der drei besonders aufgeführten Rassen eine im Verhältnis zum Durchschnitt der übrigen Hunde gesteigerte Gefahr ausgehe. Dabei habe er nicht verkannt, dass innerhalb der Fachwissenschaft die Bedeutung der Rasseanlagen eines Hundes für dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit unterschiedlich beurteilt wird. Auch sei nicht jeder Hund jener Rassen konkret gefährlich. Ob ein Hund aggressiv sei, hänge auch von den Bedingungen ab, unter denen das Trier aufgezogen und gehalten werde. Gleichwohl gingen alle Sachverständigen davon aus, dass die Angehörigen verschiedener Hunderassen genetisch bedingte Unterschiede in ihrem Verhalten aufwiesen. Ein gesteigertes Aggressionspotential werde gerade auch den drei Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier zugeschrieben.

 

Insoweit habe der rheinland-pfälzische Innenminister nachvollziehbar auf die Zuchtgeschichte dieser drei Rassen verwiesen. Sie gingen nämlich zurück auf Kreuzungen englischer Hunderassen, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ausschließlich für den Kampf Hund gegen Hund gezüchtet worden seien. Dabei sei die Zuchtauswahl auf anhaltenden Kampfwillen bis zur Erschöpfung auch bei schwerer körperlicher Verletzung ausgerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund habe der Innenminister denjenigen Stimmen des fachwissenschaftlichen Schrifttums folgen dürfen, die gerade bei den drei genannten Hunderassen ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten festgestellt hätten.

 

Diese fachwissenschaftlichen Stellungnahmen würden auch durch statistisches Material unterstützt. Wohl seien Schäferhunde an den registrierten Beißvorfällen zahlenmäßig stärker beteiligt als die drei hier umstrittenen Rassen. Doch habe der Innenminister zu Recht auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt. Dann aber ergebe sich eine deutlich überproportionale Auffallenshäufigkeit von Hunden jener drei Rassen. Freilich müsse der Verordnungsgeber die Entwicklung "weiter beobachten". Sollte sich durch entsprechende Erfahrungen die besondere Aggressivität weiterer Rassen herausstellen oder sollten sich insgesamt neue Erkenntnisse zur Gefahrenlage ergeben, müsse er die Verordnung anpassen.

 

Den Einwand der Beschwerdeführer, Hunde der drei Rassen dürften jedenfalls dann nicht als gefährlich gelten, wenn ihre individuelle Ungefährlichkeit durch einen Wesenstest nachgewiesen sei, ließen die Verfassungsrichter nicht gelten. Die potentielle Gefährlichkeit eines Hundes zu beurteilen, sei nach fachwissenschaftlicher Einschätzung äußerst schwierig bis unmöglich. Auch sei eine Wesensprüfung stets nur eine Momentaufnahme, so dass das Prüfungsergebnis immer mit einem Restrisiko behaftet bleibe. Dies belegten nicht zuletzt verschiedene Presseveröffentlichungen über Beißattacken solcher Hunde, die zuvor eine Wesensprüfung bestanden hätten. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, sich auf Wesenstests nicht zu verlassen, sei deshalb rechtlich hinzunehmen.

 

Verfassungsgemäß sind nach Auffassung der Richter auch die einzelnen Regelungen über den Umgang mit gefährlichen Hunden. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Hundes mittels eines elektronisch lesbaren Chips ermögliche eine bessere Kontrolle und stelle für Halter und Hund keine übermäßige Belastung dar. Der Anlein- und Maulkorbzwang diene einer effektiven Abwehr der von den Hunden ausgehenden Gefahren. Den Haltern müsse zugemutet werden, innerhalb des befriedeten Besitztums oder auf Hundesportplätzen für freie Bewegung ihrer Hunde zu sorgen. Legitim sei schließlich auch das Ziel des Verordnungsgebers, den Bestand an gefährlichen Hunden in Rheinland-Pfalz zurückzudrängen. Die Regelungen über den Erlaubnisvorbehalt mit Fachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis und über Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbote seien deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden.

Aktenzeichen: VGH B 12/00, VGH B 18/00, VGB B 8/01

 

Leitsatz

Urteil


http://www.frankfurterrundschau.de/fr/183/t183000.htm

Die Rasse macht noch keinen Kampfhund 

Verwaltungsgerichtshof Kassel gibt Klägern gegen die Kampfhundeverordnung weitgehend Recht 

Von Anne Riedel 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VHG) hat die sogenannte Kampfhundeverordnung weitgehend gekippt: 

So ist die umstrittene Regelung, wonach bestimmte Hunde allein aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit als besonders gefährlich eingestuft und unfruchtbar gemacht werden sollen, für nichtig erklärt worden. KASSEL. "Es gibt keine Hunderasse, die von Natur aus kämpferisch ist." 

So sahen es die 24 hessischen Hundehalter und -züchter, die per Normenkontrollantrag gegen die "Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde" vor den VGH gezogen waren. Und ähnlich sahen es im Ergebnis auch die Richter des 11. Senats, wenngleich er sich aufgrund mangelhafter statistischer Daten auf "dünnem Eis" bewege: Die Regelung, wonach die drei Rassen Pit Bull Terrier, American Stafford und Staffordshire Bullterrier grundsätzlich und unwiderlegbar als gefährlich einzustufen waren, hielt der richterlichen Überprüfung nicht stand.

  "Das wäre nicht passiert, wenn das Ministerium Leute gefragt hätte, die was von Hunden verstehen", hatte der Anwalt der Antragsteller schon in der mündlichen Verhandlung kritisiert. Sicher ist, dass die erste so genannte Kampfhundeverordnung, die gestern vom VGH komplett für nichtig erklärt wurde, offenkundig mit heißer Nadel gestrickt worden war, nachdem im vergangenen Jahr in Norddeutschland ein Kind von einem Hund totgebissen worden war. 

Das hessische Innenministerium hatte daraufhin schon im Juli ein Regelwerk vorgelegt, das 16 Rassen als "unwiderleglich" gefährlich einstufte. Darunter ein "Bandog", den es wohl gar nicht gibt: "Niemand kennt ihn, keiner hat ihn je gesehen", so der Anwalt der Antragsteller. Im August 2000 war dann vom Hessischen Innenministerium ein neues Regelungswerk vorgelegt worden, um das es in erster Linie vor dem VGH ging. In dieser neuen Verordnung fehlte nicht nur der "Bandog" gänzlich; nunmehr waren mit dem Pit Bull Terrier, dem American Stafford Terrier sowie dem Staffordshire Terrier lediglich noch drei Hunderassen aufgeführt, deren besonderere Gefährlichkeit "unwiderleglich" sein sollte. Für sie sollten fortan einschneidende Beschränkungen wie ein weit gehendes Handels- und Erwerbsverbot, besondere Sicherung für Zwinger und Grundstücke, Maulkorbzwang sowie die Pflicht der Halter gelten, diese Hunde kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Sollte die gestrige Entscheidung rechtskräftig werden, wären diese Vorschriften vom Tisch. 

Die anderen Regelungen der umstrittenen Verordnung wurden weitgehend bestätigt. Danach wurde für elf weitere Hunderassen festgelegt, dass diese durch einen sogenannten Wesenstest ihre individuelle Ungefährlichkeit und die Hundehalter ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Lediglich für den Zwang zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sah der Senat keine ausreichende Grundlage. Die im übrigen abgesegneten Regelungen sollen laut VGH nunmehr auch für die drei bis jetzt als "unwiderleglich" gefährlich geltenden drei Rassen gültig sein. Die Hundehalter hatten vor Gericht nahezu das gesamte Regelungswerk angegriffen. "Man kann jeden Hund scharf machen", sagten sie und wetterten gegen die aus ihrer Sicht "willkürlichen" und "aus dem luftleeren Raum gegriffenen" Festlegungen des Ministeriums. Unterstützung bekamen sie pikanterweise sogar von einem "Arbeitskreis Diensthundwesen" der Polizei des Bundes und der Länder, einer Untergruppe der Innenministerkonferenz. Dieser Arbeitskreis hat eine Resolution verfasst, in der die Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden nach Rassen als "fachlich nicht vertretbar" kritisiert wird. "Das sind Beamte", sagte der Vertreter des hessischen Innenministeriums vor Gericht, "die dürfen gar keine Resolution verfassen". Fest steht, dass die Richter am VGH den Kritikern der Hundeverordnung in einigen wesentlichen Punkten folgten. Sie ließen allerdings den Weg vor das Bundesverwaltungsgericht zu, weil sich die Hessische Kampfhundeverordnung weitgehend mit der anderer Länder deckt. Siehe "VGH-Entscheidung" und Kommentar

VGH-Entscheidung

Parteien sehen sich durchweg bestätigt WIESBADEN. Verwirrung herrscht in Wiesbaden über die Interpretation der Kampfhunde-Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel. Während die SPD Innenminister Volker Bouffier (CDU) durch den Richterspruch "zu Recht gestutzt" sieht, verkündet die CDU: "Kampfhundeverordnung in wesentlichen Teilen bestätigt". Die Grünen sehen "Bouffiers Populismus" entlarvt und auch die FDP sieht sich laut Fraktionsvorsitzendem Jörg-Uwe Hahn "fast ausnahmslos bestätigt". Ins gleiche Horn stößt Innenminister Bouffier, für den "Kernpunkte der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden bestätigt" worden sind. Mit seiner Kampfhundeverordnung hatte Bouffier bislang wenig Fortune. Nach dem Vorfall in Hamburg im vergangenen Jahr, bei dem ein Schulkind von freilaufenden Kampfhunden totgebissen worden war, hatte Bouffier vollmundig angekündigt, dass es in Hessen nach einer Hundegeneration keine Kampfhunde mehr geben werde. "Es geht nicht um Tierschutz, es geht um Menschenschutz", lautete Bouffiers Devise nach dem die Republik aufrüttelnden Vorfall in Hamburg. Eine erste Verordnung, die 16 Hunderassen generell als gefährlich einstufte, war schnell erlassen, aber auch schnell wegen Formfehlern wieder zurück gezogen worden. Eine zweite Verordnung wurde auf den Weg gebracht. Die Zahl der gefährlichen Rassen wurde reduziert. Ein angekündigtes Gesetz liegt aber noch nicht vor. Hahn sieht sich heute "fast ausnahmslos" bestätigt. Ein effektiver Schutz der Menschen sei eben auch durch elektronische Chips, Wesenstest, Warnhinweise und Leinen- und Maulkorbzwang zu organisieren. Das habe die FDP schon immer so gefordert. Hahn stellt in Frage, ob nach der Entscheidung noch ein "Hundegesetz" notwendig ist. Das müsse innerhalb der Regierungskoalition erörtert werden. "Unverändert besteht weiter die Möglichkeit, die Gefährlichkeit und Aggressivität der bisher benannten Rassen mittels einer Wesensprüfung festzustellen und die Hunde, die den Test nicht bestehen, aus dem Verkehr zu ziehen", sagt Innenminister Bouffier. Die Frage nach einem "Hundegesetz" klammert das Ministerium in einer ersten Reaktion aus, ebenso wie die Frage, ob Hessen die Entscheidung mit einem Gang zum Bundesverwaltungsgericht angreifen wird. gra


Bremen, Weser-Kurier, 30.08.01, Rubrik: Bremen

Gefährlichkeit kann widerlegt werden

Entwurf für "Kampfhunde-Gesetz" auf den parlamentarischen Weg gebracht / Wesenstests möglich

Von unserer Redakteurin Elke Hoesmann

Der Gesetzentwurf der Innenbehörde zum Schutz vor gefährlichen Hunden soll heute im Landtag die erste parlamentarische Hürde nehmen. Das geplante Gesetz könnte bald die umstrittenen Polizeiverordnungen der Städte Bremen und Bremerhaven ablösen. Diese waren unter anderem von Hundehaltern, Tierärzten und Züchtern heftig kritisiert worden. Die Innenbehörde habe die Kritik im Entwurf berücksichtigt, sagte Ressortsprecher Markus Beyer. So wurde die Liste der als gefährlich geltenden Hunde von zehn auf vier Rassen gekürzt. 
Maulkorb- und Leinenzwang gelten aber weiterhin für Pitbull-Terrier, Bullterrrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie für Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen.
Nicht mehr dabei ist beispielsweise der Mastiñ Español - offenbar auch, weil eine Bremer Halterin eines solchen Hundes erfolgreich gegen die Verordnung geklagt hatte: Das Oberverwaltungsgericht Bremen beschloss im September 2000, dass Hunde dieser Rasse nach Bestehen eines Wesenstests keinen Maulkorb tragen müssen. So zeigt sich die Innenbehörde in punkto Wesenstest jetzt aufgeschlossener: 
Während die Polizeiverordnungen noch keine Korrektur der Einstufung "gefährlich" gestatten, soll dies künftig möglich sein: Die Gefährlichkeit eines Hundes aus der Vierer-Liste könne mit einer Begleithundeprüfung oder mit einem Wesenstest widerlegt werden, heißt es. 
Bei Bestehen darf der Maulkorb fallen, die Leine soll aber bleiben. In Bremen sind die aufwendigen Tests nach Behördenangaben noch nicht möglich. Sie können aber beispielsweise in Niedersachsen absolviert und hier anerkannt werden. Zugleich sieht der Entwurf vor, dass auch für individuell gefährliche Hunde - also für Tiere, die nicht auf der Liste stehen, aber erwiesenermaßen aggressiv reagieren - Maulkorb und Leine angeordnet werden können. 
Eine weitere Änderung: Vierbeiner aus der Liste sowie individuell gefährliche Hunde müssen mit einem Mikrochip markiert werden. Den Bremer Liberalen passt der Entwurf nicht: Sie berufen sich die "einhellige Überzeugung" von Fachleuten, "dass es keine Hunderassen gibt, die genetisch bedingt ein besonders erhöhtes Agressionspotenzial besitzen". Der Innensenator wolle jedoch weiterhin einzelne Hunderassen und deren Halter mit einem Gesetz diffamieren, das gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. 
Die Innenbehörde sieht hingegen keine juristischen Probleme auf sich zukommen. Sprecher Markus Beyer: "Der Gesetzentwurf ermöglicht Ausnahmen." Die Regelungen seien flexibel, so dass man in guten Schuhen stehe. Unterdessen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die "hessische Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde" für teilweise ungültig erklärt. Die Richter wiesen die Regelungen für drei als besonders gefährlich angesehene Hunderassen (Pitbull-Terrier, Staffordshire Terrier und American Staffordshire Terrier) als rechtswidrig zurück. Wie die Nachrichtenagentur ap meldete, bleibt damit diesen Tieren Kastration und Maulkorb erspart. 
Alle aufgelisteten Hunderassen in Hessen müssen sich nunmehr einer Wesensprüfung unterziehen.

Bremen, Weser-Kurier, 30.08.01, Rubrik: Aus aller Welt


Gladbeck - Themen des Tages
 
Rottweiler attackierte plötzlich eine 60-Jährige


Zu einem folgenschweren Zwischenfall kam es am Dienstagabend um 18.30 Uhr auf einer Geburtstagsfeier. Ein Rottweiler biss plötzlich einer 60-jährigen Dame ins Gesicht und verletzte sie schwer.

border=0 Einen Maulkorb wird auch der Rottweiler tragen müssen, der die 60-Jährige schwer verletzte. waz-Archivbild

Die Geburtstagsparty, an der zwölf Gäste teilnahmen, fand im Garten eines Hauses auf der Schultenstraße statt. Besitzer des Rottweilers ist der 37-jährige Sohn des Hausherrn. "Aus völlig unerklärlichen Gründen biss der Hund, der von der 60-Jährigen gestreichelt wurde, unerwartet zu und fügte der Dame schwere Verletzungen an der Oberlippe zu", teilt Kripochef Norbert Friese auf Anfrage der WAZ mit. Die Oberlippe wurde sehr tief aufgerissen, die Gastgeber veranlassten sofort, dass die Verletzte ins Barbara-Hospital gebracht wurde.

Von dort aus wurde sie allerdings weiter in eine Spezialklinik für Gesichtschirurgie nach Essen gebracht, in der sie noch am Dienstag abend operiert wurde. Dass der Hund plötzlich so aggressiv reagierte, konnte auch der Besitzer des Rottweilers nicht verstehen. Die Familien der verletzten Dame und die Hundebesitzer sind miteinander gut bekannt, der Hund galt bisher als absolut friedfertig. Nach übereinstimmenden Aussagen wurde der Rottweiler zudem auch in keiner Weise geärgert.

Außerdem wurde das Tier vor kurzem noch einem Charaktertest unterzogen - mit positivem Ergebnis: Der Hund musste keinen Maulkorb tragen. Die Polizei hat inzwischen die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Strafantrag will die Geschädigte aber nicht stellen, da die Familien befreundet sind. Der Hundehalter hat bereits erste Schritte unternommen. Er hat mit einer Tierärztin über das weitere Vorgehen gesprochen, der Hund trägt ab sofort einen Maulkorb.

Die Polizei hat auch das zuständige Ordnungsamt eingeschaltet, das Kontakt mit dem Besitzer des Rottweilers aufnehmen wird. Jürgen Hertling, stellvertretender Leiter des Ordnungsamtes: "Wir werden mit dem Hundebesitzer sprechen und wahrscheinlich in Zusammenarbeit mit dem Amtstierarzt über das weitere Vorgehen beraten. Die Anordnungen können von der Maulkorbpflicht über einen Leinenzwang bis hin zum Einschläfern reichen." Voraussetzung sei aber immer, dass man die genauen Umstände des Vorfalls analysiert. EA


 
Datteln - Themen des Tages
 
Neue Diskussion um Anleinpflicht


Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm sorgt dafür, dass die Umsetzung der Landeshundeverordnung vor Ort neu diskutiert und überarbeitet werden muss. Eine entsprechende Sitzungsvorlage hat die Stadtverwaltung für die nächste Hauptausschusssitzung am Mittwoch, 5. September, um 16 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses erarbeitet.

border=0 Wenn "Bello Gassi geht, dann möchte er nicht nur seine "Geschäfte" erledigen, sondern auch seinem Bewegungs- und Spieltrieb nachkommen. Das ist an der Leine natürlich nicht möglich, befanden jetzt auch die Richter am OLG Hamm. waz-Bild: Rainer Raffalski

In dem Gerichtsurteil geht es um die verfügte Anleinpflicht von Hunden, gegen die ein Hundehalter aus Lünen gemäß der "Ordnungsbehördlichen Verordnung" verstoßen hatte und mit einem entsprechenden Bußgeld belegt worden war. Dagegen hatte er Widerspruch eingelegt und vor dem OLG Hamm (Aktenzeichen 5 Ss OWi 1225/00) Recht bekommen.

In dem Beschluss der Hammer Richter heißt es unter anderem, dass eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, unverhältnismäßig und damit - als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßgebot - unzulässig ist. Zwar diene der Leinenzwang dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen, die von frei umherlaufenden Hunden ausgehen, dem gegenüber stehe jedoch das Recht des Hundehalters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Interesse an artgerechte Tierhaltung.

Damit stellt das Oberlandesgericht das Tierschutzgesetz eindeutig vor Landeshundeverordnung und den diversen Auslegungen in den Kommunen. Mit dem Vorschlag der Verwaltung, die "Ordnungsbehördliche Verordnung" im Sinne des Richterspruchs zu ändern, mache sie plötzlich einen "Salto rückwärts", so Sabine Möcklinghoff, stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende.

Sie hatte in der Vergangenheit immer wieder eine bürgerfreundliche Umsetzung der Landeshundeverordnung gefordert, um einen Konsenz zwischen Hundehaltern und Nicht-Hundehaltern zu schaffen.

Dazu gehörte auch die Forderung, Flächen im Stadtgebiet öffentlich zu deklarieren, in denen Hunde ihrem Bewegungstrieb nachgehen können, ohne an der Leine geführt werden zu müssen. "Jetzt auf einmal kann die Satzung geändert werden", so Sabine Möcklinghoff. Es müssten Möglichkeiten geschaffen werden, Hunde frei laufen lassen zu können. Diese Flächen - über das gesamte Stadtgebiet verteilt - sollten, so die CDU-Politikerin, zwar entsprechend beschildert sein, bräuchten aber keinesfalls eingezäunt zu werden. -tz


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e Stadtgebiet verteilt - sollten, so die CDU-Politikerin, zwar entsprechend beschildert sein, bräuchten aber keinesfalls eingezäunt zu werden. -tz


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