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+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++

30.08.2001 -2 

Heute mit diesem:

* Nachdenken Leute!

* Die Rasse macht noch keinen Kampfhund 

* VGH-Entscheidung

* Schadensersatz für Pitbull-Rammstoß

* Pressemitteilung vom 29.08.2001 FDP-Landtagsfraktion

* Verordnung fuer Kampfhunde bleibt in Kraft

* Hohn: Der Schutz der Menschen hat Vorrang

* Gefährlichkeitsliste

* Römer bleibt unbeeindruckt

* Hardraht wertet Gesetz zum Schutz vor gefaehrlichen Hunden als Erfolg

* Wer Macht demonstrieren wollte, steht jetzt ohne Hund da

* Ab 1. September gelten auch veränderte Bestimmungen für Hundehalter und Touristen

* Entwurf für "Kampfhunde-Gesetz" auf den parlamentarischen Weg gebracht

* Am 30 08 01 hat die bremer Bürgerschaft/Landtag in Rekordzeit VON NICHT MAL EINER MINUTE

* Von Kampfhundepower:


Nachdenken Leute!
Immer auf Stimmenfang, sie wendet und dreht sich wie es ihr passt. Immer noch ein Masseneintritt?
FDP begrüßt Urteil in Rheinland-Pfalz


Rheinland-Pfalz, 30.8.01

Hohn: Der Schutz der Menschen hat Vorrang

Die FDP-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag begrüßt, dass der Verfassungsgerichtshof die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung gegen gefährliche Hunde heute für verfassungsgemäß erklärte. "Die FDP/SPD-Koalition in Rheinland-Pfalz ist von Beginn an einen vernünftigen Weg gegangen, um die Menschen vor gefährlichen und aggressiven Hunden zu schützen, ohne dabei über das Ziel hinaus zu schießen", so der innenpolitische Sprecher der Fraktion, Reinhold Hohn.

Rheinland-Pfalz sei somit wieder einmal beispielgebend für andere Bundesländer, in denen Verordnungen gegen gefährliche Hunde zumindest teilweise zurückgenommen werden mussten. "Für die FDP-Fraktion hat der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung absoluten Vorrang, ohne dass wir bestimmte Hundehalter pauschal diskriminieren", stellte Hohn unmissverständlich fest.

 

http://www.frankfurterrundschau.de/fr/183/t183000.htm

Die Rasse macht noch keinen Kampfhund 

Verwaltungsgerichtshof Kassel gibt Klägern gegen die Kampfhundeverordnung weitgehend Recht 

Von Anne Riedel 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VHG) hat die sogenannte Kampfhundeverordnung weitgehend gekippt: 

So ist die umstrittene Regelung, wonach bestimmte Hunde allein aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit als besonders gefährlich eingestuft und unfruchtbar gemacht werden sollen, für nichtig erklärt worden. KASSEL. "Es gibt keine Hunderasse, die von Natur aus kämpferisch ist." 

So sahen es die 24 hessischen Hundehalter und -züchter, die per Normenkontrollantrag gegen die "Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde" vor den VGH gezogen waren. Und ähnlich sahen es im Ergebnis auch die Richter des 11. Senats, wenngleich er sich aufgrund mangelhafter statistischer Daten auf "dünnem Eis" bewege: Die Regelung, wonach die drei Rassen Pit Bull Terrier, American Stafford und Staffordshire Bullterrier grundsätzlich und unwiderlegbar als gefährlich einzustufen waren, hielt der richterlichen Überprüfung nicht stand.

 "Das wäre nicht passiert, wenn das Ministerium Leute gefragt hätte, die was von Hunden verstehen", hatte der Anwalt der Antragsteller schon in der mündlichen Verhandlung kritisiert. Sicher ist, dass die erste so genannte Kampfhundeverordnung, die gestern vom VGH komplett für nichtig erklärt wurde, offenkundig mit heißer Nadel gestrickt worden war, nachdem im vergangenen Jahr in Norddeutschland ein Kind von einem Hund totgebissen worden war. 

Das hessische Innenministerium hatte daraufhin schon im Juli ein Regelwerk vorgelegt, das 16 Rassen als "unwiderleglich" gefährlich einstufte. Darunter ein "Bandog", den es wohl gar nicht gibt: "Niemand kennt ihn, keiner hat ihn je gesehen", so der Anwalt der Antragsteller. Im August 2000 war dann vom Hessischen Innenministerium ein neues Regelungswerk vorgelegt worden, um das es in erster Linie vor dem VGH ging. In dieser neuen Verordnung fehlte nicht nur der "Bandog" gänzlich; nunmehr waren mit dem Pit Bull Terrier, dem American Stafford Terrier sowie dem Staffordshire Terrier lediglich noch drei Hunderassen aufgeführt, deren besonderere Gefährlichkeit "unwiderleglich" sein sollte. Für sie sollten fortan einschneidende Beschränkungen wie ein weit gehendes Handels- und Erwerbsverbot, besondere Sicherung für Zwinger und Grundstücke, Maulkorbzwang sowie die Pflicht der Halter gelten, diese Hunde kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Sollte die gestrige Entscheidung rechtskräftig werden, wären diese Vorschriften vom Tisch. 

Die anderen Regelungen der umstrittenen Verordnung wurden weitgehend bestätigt. Danach wurde für elf weitere Hunderassen festgelegt, dass diese durch einen sogenannten Wesenstest ihre individuelle Ungefährlichkeit und die Hundehalter ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Lediglich für den Zwang zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sah der Senat keine ausreichende Grundlage. Die im übrigen abgesegneten Regelungen sollen laut VGH nunmehr auch für die drei bis jetzt als "unwiderleglich" gefährlich geltenden drei Rassen gültig sein. Die Hundehalter hatten vor Gericht nahezu das gesamte Regelungswerk angegriffen. "Man kann jeden Hund scharf machen", sagten sie und wetterten gegen die aus ihrer Sicht "willkürlichen" und "aus dem luftleeren Raum gegriffenen" Festlegungen des Ministeriums. Unterstützung bekamen sie pikanterweise sogar von einem "Arbeitskreis Diensthundwesen" der Polizei des Bundes und der Länder, einer Untergruppe der Innenministerkonferenz. Dieser Arbeitskreis hat eine Resolution verfasst, in der die Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden nach Rassen als "fachlich nicht vertretbar" kritisiert wird. "Das sind Beamte", sagte der Vertreter des hessischen Innenministeriums vor Gericht, "die dürfen gar keine Resolution verfassen". Fest steht, dass die Richter am VGH den Kritikern der Hundeverordnung in einigen wesentlichen Punkten folgten. Sie ließen allerdings den Weg vor das Bundesverwaltungsgericht zu, weil sich die Hessische Kampfhundeverordnung weitgehend mit der anderer Länder deckt. Siehe "VGH-Entscheidung" und Kommentar

VGH-Entscheidung

Parteien sehen sich durchweg bestätigt WIESBADEN. Verwirrung herrscht in Wiesbaden über die Interpretation der Kampfhunde-Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel. Während die SPD Innenminister Volker Bouffier (CDU) durch den Richterspruch "zu Recht gestutzt" sieht, verkündet die CDU: "Kampfhundeverordnung in wesentlichen Teilen bestätigt". Die Grünen sehen "Bouffiers Populismus" entlarvt und auch die FDP sieht sich laut Fraktionsvorsitzendem Jörg-Uwe Hahn "fast ausnahmslos bestätigt". Ins gleiche Horn stößt Innenminister Bouffier, für den "Kernpunkte der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden bestätigt" worden sind. Mit seiner Kampfhundeverordnung hatte Bouffier bislang wenig Fortune. Nach dem Vorfall in Hamburg im vergangenen Jahr, bei dem ein Schulkind von freilaufenden Kampfhunden totgebissen worden war, hatte Bouffier vollmundig angekündigt, dass es in Hessen nach einer Hundegeneration keine Kampfhunde mehr geben werde. "Es geht nicht um Tierschutz, es geht um Menschenschutz", lautete Bouffiers Devise nach dem die Republik aufrüttelnden Vorfall in Hamburg. Eine erste Verordnung, die 16 Hunderassen generell als gefährlich einstufte, war schnell erlassen, aber auch schnell wegen Formfehlern wieder zurück gezogen worden. Eine zweite Verordnung wurde auf den Weg gebracht. Die Zahl der gefährlichen Rassen wurde reduziert. Ein angekündigtes Gesetz liegt aber noch nicht vor. Hahn sieht sich heute "fast ausnahmslos" bestätigt. Ein effektiver Schutz der Menschen sei eben auch durch elektronische Chips, Wesenstest, Warnhinweise und Leinen- und Maulkorbzwang zu organisieren. Das habe die FDP schon immer so gefordert. Hahn stellt in Frage, ob nach der Entscheidung noch ein "Hundegesetz" notwendig ist. Das müsse innerhalb der Regierungskoalition erörtert werden. "Unverändert besteht weiter die Möglichkeit, die Gefährlichkeit und Aggressivität der bisher benannten Rassen mittels einer Wesensprüfung festzustellen und die Hunde, die den Test nicht bestehen, aus dem Verkehr zu ziehen", sagt Innenminister Bouffier. Die Frage nach einem "Hundegesetz" klammert das Ministerium in einer ersten Reaktion aus, ebenso wie die Frage, ob Hessen die Entscheidung mit einem Gang zum Bundesverwaltungsgericht angreifen wird. gra


Tierische Attacke auf Auto
Schadensersatz für Pitbull-Rammstoß

Rammt ein Kampfhund mit seinem widerstandsfähigen Schädel ein Auto, ist Schadensersatz fällig.
Der widerstandsfähige Schädel eines Kampfhundes Kann teure Folgen haben. So musste der Besitzer eines Pitbulls fast 4000 Mark Schadensersatz zahlen, weil sein Hund versehentlich ein Auto rammte und es beträchtlich demolierte.

Das teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Erfurt mit (Az.: 28 C 2272/99).

Der Hund hatte sich von der Leine losgerissen um einem Ball nachzujagen und war dabei auf die Straße gerannt. Dort wiederum lief der Pitbull einem vorbeifahrenden Auto in Tür. Während das Tier die Kollision dem Vernehmen nach unbeschadet überstand, trug das Auto eine beträchtliche Beule davon.

Die Beweisaufnahme vor Gericht hatte laut DAV das Ergebnis, dass diese Beule durch nichts anders als eben diesen Aufprall entstanden sein konnte. Errechnet wurde, dass der Pitbull mit mindestens 14 Stundenkilometern in das Auto rannte.

Wer schreibt den Idioten mal nen lecker Brief??? Und was hat der arme eingesperrte Hund da auf dem Foto damit zu tun???


30.08.2001

- Innenpolitik / Gefährliche Hunde -

Hohn: Der Schutz der Menschen hat Vorrang

Die FDP-Fraktion im rheinland-pfälzischen Landtag begrüßt, dass der Verfassungsgerichtshof die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrver- ordnung gegen gefährliche Hunde heute für verfassungsgemäß erklärte. "Die FDP/SPD-Koalition in Rheinland-Pfalz ist von Beginn an einen vernünftigen Weg gegangen, um die Menschen vor gefährlichen und aggressiven Hunden zu schützen, ohne dabei über das Ziel hinaus zu schießen", so der innenpolitische Sprecher der Fraktion, Reinhold Hohn.

Rheinland-Pfalz sei somit wieder einmal beispielgebend für andere Bundesländer, in denen Verordnungen gegen gefährliche Hunde zumindest teilweise zurückgenommen werden mussten. "Für die FDP-Fraktion hat der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung absoluten Vorrang, ohne dass wir bestimmte Hundehalter pauschal diskriminieren", stellte Hohn unmissverständlich fest.

[ http://www.fdp-fraktion-rlp.de/presse.lasso?pm=244 ]


Kampfhunde
 

Gefährlichkeitsliste

 
Hessens Kampfhundeverordnung teilweise ungültig / Verwaltungsgerichtshof moniert
 
Christoph Schmidt Lunau
 
Auf den Internetseiten von "Maulkorbzwang.de" und "Kampfhunde in Not" lief die Nachricht als Erfolgsmeldung: Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat die vor einem Jahr von Hessens Innenminister Volker Bouffier (CDU) erlassene Kampfhundeverordnung teilweise aufgehoben. Doch die organisierten Hundehalter konnten vor Gericht nur einen Teilerfolg erreichen. Auch künftig gelten in Hessen 15 Hunderassen als potenziell gefährlich; ihre Halter müssen die Hunde anmelden, anleinen und die Tiere in einem Wesenstest vorführen. Lediglich die Ächtung von drei Hunderassen, American Pitbull, Pitbull Terrier und American Stafford, als "unwiderleglich gefährlich" hob das Gericht auf. Für die Vorschrift einer Haftpflichtversicherung fehle außerdem die gesetzliche Grundlage, urteilte der VGH.

"Im Kernpunkt bestätigt" habe das hessische Verfassungsgericht die Verordnung, sagte Bouffiers Sprecher, Michael Bußer. Die Kläger, 21 Hundehalter, bewerten das Urteil ebenfalls als Erfolg. Mit der bundesweit strengsten Kampfhundeverordnung hatte Innenminister Bouffier - Wahlkampfmotto "Hart durchgreifen!" - im Juli 2000 die öffentliche Debatte nach der tödlichen Kampfhundattacke auf ein Kind in Hamburg aufgegriffen. Über die Liste "unwiderleglich besonders gefährlicher Hunde" kam es zum offenen Konflikt mit dem Koalitionspartner FDP. Seit Juli 2000 sind in Hessen 6625 Anträge zur Haltung von Kampfhunden gestellt worden, von denen 2633 genehmigt sind. Bei 3612 Wesensprüfungen sind 216 Tiere durchgefallen, die meisten davon wurden eingeschläfert. Nach der VGH-Entscheidung muss Hessen nach Einschätzung des Ministeriumsprechers trotzdem keine Schadenersatzklagen fürchten, weil die Hunde nicht allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer geächteten Rasse getötet worden seien.
 


Pressemitteilung vom 29.08.2001 FDP-Landtagsfraktion

VGH bestätigt FDP-Vorstellungen zu 'Kampfhunden' fast ausnahmslos

Jörg-Uwe Hahn: 'Insbesondere die Aufhebung pauschalisierender Rasselisten ist zu begrüßen

Wiesbaden – „Die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel bestätigt die von der FDP wiederholt vorgetragenen Bedenken gegen Rasselisten dergestalt, dass allein an die Zugehörigkeit zu einer Rasse unwiderlegbar die Vermutung der Gefährlichkeit geknüpft wird“, so der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag und deren innenpolitischer Sprecher, Jörg-Uwe Hahn.

Des weiteren bestätige der VGH die Vorschläge der Liberalen, einen effektiven Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden mit elektronisch lesbaren Chips, Wesenstests, der Anbringung eines Warnhinweises und selbstverständlich des Leinen- und Maulkorbzwangs zu organisieren.

Es bestehe die Möglichkeit, durch einen bestandenen Wesenstest den individuellen Nachweis zu erbringen, dass der Hund – welcher Rasse er auch immer angehört – nicht gefährlich sei. Des weiteren sei die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Hundehalters einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

„Ob nach der umfassenden Entscheidung aus Kassel überhaupt noch ein Hundegesetz notwendig ist, müssen wir innerhalb der Regierungskoalition in aller Ruhe erörtern“, erklärte Hahn. Die vom Gericht aufgezeigten Möglichkeiten - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - einen Leinen- und Maulkorbzwang, die Kennzeichnung mit einem Chip, die Anbringung eines Warnhinweises, und auch die Unfruchtbarmachung vorzuschreiben, seien genau die Maßnahmen, die aus liberaler Sicht notwendig sind, um Menschen vor „beißwütigen“ Hunden zu schützen.

[
http://www.fdp-hessen.de/aktuelles/presse/index.asp/show/16fc43b8cf8ca0f23d/16fc43b8cf8ca0f23d]


http://www.nwz-online.de/niedersachsen/1228.html?showres=Z%2FPOLITIK%2FN %27SACHSEN&showid#9354

30.8.2001

Verordnung fuer Kampfhunde bleibt in Kraft

dpa Hannover. Die niedersaechsische Kampfhunde-Verordnung bleibt vorerst in Kraft. Das versicherte Landwirtschaftsminister Uwe Bartels (SPD) gestern. Zwei von vier Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Lueneburg gegen die Verordnung laegen ihm vor. Gegen beide habe er Revision eingelegt. Bartels lehnt es u.a. ab, weitere Hunderassen wie Schaeferhund, Boxer und Dogge als Gefahrtiere aufzunehmen. Er wolle die Klaerung durch das Bundesverwaltungsgericht abwarten. Derweil hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die hessische Kampfhunde-Verordnung gekippt. Das Urteil ist noch nicht rechtskraeftig.

Verordnung des Landes:

www.niedersachsen.de/ml_gefahr.htm


VGH korrigiert Kampfhundeverordnung, aber in Frankfurt wird sich wenig ändern

Römer bleibt unbeeindruckt

Frankfurt.  Die hessische Kampfhundeverordnung ist zum Teil rechtswidrig – das ergab das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel (siehe Seite 1 dieser Ausgabe). Rolf Menzer, Leiter des Ordnungsamtes, bleibt jedoch unbeeindruckt: Es ändere sich nicht viel an den Regeln, die in Frankfurt gelten. Kampfhunde müssen weiter angeleint bleiben und bei nachgewiesener Gefährlichkeit auch einen Maulkorb tragen.
 
„Im Gegenteil, die Entscheidung bringt uns mehr Sicherheit. In einer einstweiligen Anordnung haben die Richter im vergangenen Jahr die Kennzeichnungspflicht für Hunde über einen implantierten Mikro-Chip außer Kraft gesetzt. Der Senat in Kassel hat die Kennzeichnungspflicht wieder eingeführt.“ Für das Ordnungsamt bedeutet dies, dass die Kennzeichnung der Kampfhundes Teil der Erlaubnis werden muss; Änderungen der entsprechenden Verwaltungsvorschriften seien nötig.
 
Der Leinenzwang für Kampfhunde bleibe erhalten. „Das ist praktikabel, weil es leicht zu kontrollieren ist“, so Menzer. Die Stadt habe in den vergangenen zwei Jahren gute Erfahrungen mit der Hundeverordnung gemacht, urteilt der Ordnungsamtschef. „Die Zahl der Beißzwischenfälle mit Kampfhunden ist rückläufig. 1999 zählten wir 37 Fälle – Mensch oder Tier waren Opfer, und teilweise war ein Arztbesuch nötig. Im folgenden Jahr 2000 waren es noch 29 Fälle, und im ersten Halbjahr 2001 nur noch neun.“
 
Im Unterschied zum Leinenzwang entfällt der obligatorische Maulkorbzwang für Hunde der früher so genannten Kategorie 1, Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier. Sie werden der Kategorie II gleichgestellt: American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu. Diese müssen den Maulkorb nur tragen, wenn ihre Gefährlichkeit nachgewiesen ist.
 
„Den Rassebegriff selbst hat der Verwaltungsgerichtshof in Kassel nicht in Frage gestellt. Gerade dieser Begriff – Hunde fallen schon deshalb unter die Verordnung, weil sie eine bestimmte Abstammung haben – war in der Rechtsprechung bislang kontrovers. Wenn der Rassebegriff gefallen wäre, wäre auch die ganze Verordnung gekippt,“ so Menzer erleichtert.
 
Verbittert hingegen reagiert wegen des Rassebegriffs Jürgen Sauer, Hessen-Bevollmächtigter des Clubs für Molosser. „Das Gericht hat sich in dieser Frage an das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin angelehnt, nicht an das des Gerichts in Schleswig-Holstein oder Niedersachsen, wo die ganze Verordnung gerechter gestaltet werden musste“, so Sauer, der selbst zwei Kampfhunde besitzt und sich ungerecht behandelt fühlt. Dabei sei er sich aber der Gefahren, die durch Hunde ausgehen können, bewusst. „Als Gerichtsvollzieher habe ich früher oft auch im Frankfurter Bahnhofsgebiet zu tun gehabt. Wer sich dort einen Pit hält, dem gehört er abgenommen. Ich habe nichts gegen die Gefahrenabwehr, die das Land oder die Stadt Frankfurt ergreifen. Ich habe etwas gegen die ungerechte Behandlung bestimmter Hunderassen.“
 
Den Vorwurf, Schäferhunde seien ähnlich gefährlich wie Kampfhunde und führten die Beißstatistik an, wehrt Erwin Bockhard ab. „Das ist der typische Neid auf die, die nicht im Rampenlicht stehen“, sagt der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes für Hundewesen und Verantwortliche der Ortsgruppe Frankfurt des Vereins für Schäferhunde. Allerdings lehnt Bockhard es auch ab, Rasselisten zu führen. „Nicht der Hund ist die Gefahr, sondern der Halter.“ Auf dem Vereinsplatz in Nied werden nicht nur Schäferhunde für die Hundeprüfung trainiert, sondern auch Kampfhunde. „Bei uns ist noch kein Kampfhund-Halter durch die Sachkundeprüfung gefallen. Manchmal dauert es aber und benötigt Training, dem Hund den erforderlichen Gehorsam beizubringen.“ Dies gelte aber für alle, ob Schäferhund oder Pitbull.
 
Menzer hingegen ist froh, dass die Rasseliste vom Gericht nicht gekippt worden ist. „Diese Diskussion ist so alt wie die Hundewelt. Natürlich gibt es auch gefährliche Hunde, die nicht unter den Kampfhundebegriff fallen. Der Begriff ist ungenau. Tatsache ist aber, dass ein Pittbull eine völlig andere Bissqualität hat als beispielsweise ein Collie. Kampfhunde beißen sich fest und sind schmerzunempfindlich sind. Diese Aspekte begründen die Einstufung als besonderes gefährlich.“ Die Gefährlichkeit werde in der langjährigen Erfahrung mit diesen Tieren bestätigt. (tjs) 


http://www.freiepresse.de/TEXTE/NACHRICHTEN/SACHSEN/TEXTE/113717.html

Hardraht wertet Gesetz zum Schutz vor gefaehrlichen Hunden als Erfolg

Dresden (ddp-lsc). 

Innenminister Klaus Hardraht wertet das saechsische «G esetz zum Schutz der Bevoelkerung vor gefaehrlichen Hunden» als Erfolg. 

Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. September 2000 sei die Neigung, sich eine n gefaehrlichen Hund anzuschaffen, erkennbar zurueckgegangen, erklaerte Har draht am Donnerstag in Dresden. Auch die vom Bund erlassenen Einfuhrverbote haett en zur Entschaerfung des Problems beigetragen. 

Sein Ziel sei es, sich moeglic hst bis zum Herbst mit den anderen Innenministern auf eine Muster-Gefahrhunderegelung zu verstaendigen, erklaerte der Minister. Damit koennten einheitliche Regeln im Bundesgebiet geschaffen werden. In Sachsen gibt es kein absolutes Verbot bestimmter Hundesrassen. Stattdesse n gilt fuer die Gruppe der Pitbull Terrier sowie die Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier eine Gefaehrlichkeitsvermutung, die durch einen Wesenstest widerlegt werden kann. Der Wesenstest kann bei einem von 24 oeffentlich bestellten Sachverstaendigen vollzogen werden und koste t etwa 340 Mark, wie das Innenministerium mitteilte. Bislang sind den Sachverstaendigen 331 Hunde vorgestellt worden. 90 Prozent davon haben den Wesenstest bestanden und gelten als nicht gefaehrlich. Wurde der Wesenstest nicht bestanden, benoetigt der Besitzer eine Erlaubnis zum Halten des gefaehrlichen Hundes. Diese setzt neben dem Mindestalter von 18 Jahren die notwendige Sachkunde und Zuverlaessigkeit des Halters voraus. Zu dem muss eine besondere Haftpflichtversicherung und eine ausbruchsichere Unterbringung fuer den Hund vorgewiesen werden. Bislang seien 65 dieser so genannten Hundefuehrerscheine beantragt worden. In fuenf Faellen wurden s ie nach Angaben des Ministeriums nicht erteilt, 20 sind bereits ausgegeben worden. Das Ministerium machte erneut darauf aufmerksam, dass sich diejenigen strafbar machen, die einen gefaehrlichen Hund ohne die erforderliche Erlaub nis halten. Auch die Zucht oder der Handel mit gefaehrlichen Hunden seien verboten.

(ddp)

30.8.2001

http://www.rhein-main.net/Cgi-bin/framekeeper.pl?SetName=chrichten&FileName


http://www.fr-aktuell.de/fr/181/t181004.htm

Wer Macht demonstrieren wollte, steht jetzt ohne Hund da

Ordnungsamt zieht positive Bilanz der Kampfhunde-Verordnung / 
Menzer: "Wesentliche Punkte bleiben bestehen" Der Spruch des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel zur Abschwaechung de r Kampfhunde-Verordnung wurde in Frankfurt gestern mit Gelassenheit zur Kenntnis genommen. 
"Mit dieser Entscheidung kann ich gut leben" aeusserte sich gestern Rolf Menzer, Leiter des Ordnungsamtes. Die umstrittene Einordnung von Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als besonders gefaehrlich sei zwar gefallen. Aber der Wesenstest der Tiere, der "Hundefuehrerschein" fuer die Besitzer und die Pruefung seiner Verlaessl ichkeit sowie der Chip im Ohr seien geblieben - fuer Menzer "die wesentlichen Punkte". 
Insgesamt sah er die Notwendigkeit einer Verordnung bestaetigt. Im vergange nen Jahr haette sich die Zahl der "Vorfaelle", bei denen ein Kampfhund einen anderen Hund schwer verletzte, von 22 auf elf halbiert, Angriffe auf Mensche n mit leichter Koerperverletzung wurden statt 14 noch acht Mal gemeldet, zwei Menschen wurden schwer verletzt. Im Vorjahr: drei. Zur Zeit sind nach Menzers Angaben in Frankfurt 433 Kampfhunde registriert - 23 mehr als im Jahr zuvor. Doch der Amtsleiter sieht darin keinen echten Zuwachs. 
Die Meldepflicht habe lediglich dazu gefuehrt, dass einige Tiere nachtraeglich registriert wurden. Tieraerzte wie Christian Faulstroh von der Tieraerztlichen Klinik Eichhorn & Faulstroh in Bockenheim bemerkten dennoch , dass "wesentlich weniger" Kampfhunde in ihre Praxis gebracht werden, ebenso wie der Augenschein vermittelt, dass viel weniger Kampfhunde in den Strasse n unterwegs sind. Was Menzer wiederum darauf zurueckfuehrt, dass jene Besitz er, die mit den Tieren offensiv 

"Macht und Kraft" demonstrieren wollten, sich mit Hilfe von Polizei und Ordnungsamt ploetzlich ohne Hund dastehen sahen. Mit derzeit 38 Kampfhunden in den Boxen ist das Tierheim in Fechenheim Hauptbetroffener der ersten Verordnungs-Welle. Uneinsichtige Hundebesitzer waren enteignet worden, aengstliche setzten ihre Tiere einfach aus, und and ere mussten auf Druck ihrer Vermieter die Vierbeiner mit dem kraeftigen Gebiss abschaffen. Was zu unhaltbaren Zustaenden im Tierheim fuehrte, weil es kaum Abnehmer gab. Birgit Brock-Amthor vom Tierschutzverein registrierte den gestrigen VGH-Spruch daher mit Erleichterung: Wenn sie nicht mehr als "besonders gefaehrlich" gebrandmarkt seien, haetten die Zwangsgaeste eine realistisc he Chance, in ein neues Zuhause vermittelt zu werden. 
Freude auch bei der Tieraerztin Annette Schilcott, dass die drei Rassen rehabilitiert wurden. "Beissunfaelle" gebe es auch bei anderen Rassen. abi Siehe auch "Rhein-Main & Hessen", Seite 31

[ document info ] Copyright © Frankfurter Rundschau 2001 Dokument erstellt am 29.08.2001 um 23:55:33 Uhr Erscheinungsdatum 30.08.2001



30. August 2001

Neue Rechte für Mieter

Ab 1. September gelten auch veränderte Bestimmungen für Hundehalter und Touristen

Berlin. Für Mieter und Vermieter in Deutschland gelten ab 1. September neue Bestimmungen. Außerdem gibt es neue Regeln für Hunde-Halter. Beim Reiserecht treten Änderungen in Kraft, die Touristen besser schützen sollen. Mietrecht: Die Kündigungsfrist für Mieter wird auf einheitlich drei Monate begrenzt. Für Vermieter beträgt sie künftig maximal neun Monate. Eine Mieterhöhung darf innerhalb von drei Jahren nur noch 20 statt bisher 30 Prozent der Kaltmiete betragen. Obergrenzen sind die örtlichen Vergleichsmieten, zu deren Ermittlung künftig ein "qualifizierter Mietspiegel" erarbeitet werden soll. Das Recht, nach dem Tod des Mieters den Mietvertrag fortzusetzen, soll über Ehegatten und Familienangehörige hinaus auch auf andere Lebensgemeinschaften, auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften, ausgedehnt werden. Erstmals sind auch die Rechte von Behinderten ins Mietrecht aufgenommen worden. Sie sollen bei Vorliegen eines "berechtigten Interesses" vom Vermieter die Genehmigung für bauliche Veränderungen auf eigene Kosten verlangen können, müssen diese beim Auszug aber auch auf eigene Kosten wieder entfernen. Die neuen Bestimmungen greifen auch in bestehende Mietverträge ein, sofern darin nicht Gegenteiliges konkret vereinbart wurde. Hunde: Die Tierschutzvorschriften für die Hundehaltung werden verschärft. Es gilt nun ein Zuchtverbot für bestimmte Kampfhunderassen wie Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, Pitbull-Terrier und American Staffordshire-Terrier. Die neue Hunde-Verordnung enthält auch ein Ausstellungsverbot für kupierte Hunde. Die Zahl der Hunde, die von einer Person betreut werden dürfen, wird begrenzt. Für einzelne bauliche oder organisatorische Anpassungen wie etwa das Platzangebot bei der Zwingerhaltung sowie für das Ausstellungsverbot für kupierte Hunde sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Reiserecht:Außerdem tritt am 1. September das zweite Reiserechts-Änderungsgesetz in Kraft. Es soll Touristen besser bei Pleiten von Reiseveranstaltern schützen. Nach geltendem Recht müssen zwar Unternehmen schon jetzt sicher stellen, dass ihre Kunden bei einer Pleite zurückgeflogen und ihre Kosten erstattet werden. Diese Pflicht zur Absicherung greife aber in der Praxis nicht immer, hat das Justizministerium festgestellt. Nach der Gesetzesänderung sollen Urlauber künftig einheitliche Garantiescheine bekommen, die die Insolvenzsicherung gewährleisten. Deren konkrete Ausgestaltung werde das Justizministerium festlegen. Das Gesetz legt außerdem Mindeststandards bei Schüler-Austauschreisen fest. dpa

© Xmedias / Morgenweb-Redaktion   –   30.08.2001


Bremen, Weser-Kurier, 30.08.01, Rubrik: Bremen

Gefährlichkeit kann widerlegt werden

Entwurf für "Kampfhunde-Gesetz" auf den parlamentarischen Weg gebracht / Wesenstests möglich

Von unserer Redakteurin Elke Hoesmann

Der Gesetzentwurf der Innenbehörde zum Schutz vor gefährlichen Hunden soll heute im Landtag die erste parlamentarische Hürde nehmen. Das geplante Gesetz könnte bald die umstrittenen Polizeiverordnungen der Städte Bremen und Bremerhaven ablösen. Diese waren unter anderem von Hundehaltern, Tierärzten und Züchtern heftig kritisiert worden. Die Innenbehörde habe die Kritik im Entwurf berücksichtigt, sagte Ressortsprecher Markus Beyer. So wurde die Liste der als gefährlich geltenden Hunde von zehn auf vier Rassen gekürzt. 
Maulkorb- und Leinenzwang gelten aber weiterhin für Pitbull-Terrier, Bullterrrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie für Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen.
Nicht mehr dabei ist beispielsweise der Mastiñ Español - offenbar auch, weil eine Bremer Halterin eines solchen Hundes erfolgreich gegen die Verordnung geklagt hatte: Das Oberverwaltungsgericht Bremen beschloss im September 2000, dass Hunde dieser Rasse nach Bestehen eines Wesenstests keinen Maulkorb tragen müssen. So zeigt sich die Innenbehörde in punkto Wesenstest jetzt aufgeschlossener: 
Während die Polizeiverordnungen noch keine Korrektur der Einstufung "gefährlich" gestatten, soll dies künftig möglich sein: Die Gefährlichkeit eines Hundes aus der Vierer-Liste könne mit einer Begleithundeprüfung oder mit einem Wesenstest widerlegt werden, heißt es. 
Bei Bestehen darf der Maulkorb fallen, die Leine soll aber bleiben. In Bremen sind die aufwendigen Tests nach Behördenangaben noch nicht möglich. Sie können aber beispielsweise in Niedersachsen absolviert und hier anerkannt werden. Zugleich sieht der Entwurf vor, dass auch für individuell gefährliche Hunde - also für Tiere, die nicht auf der Liste stehen, aber erwiesenermaßen aggressiv reagieren - Maulkorb und Leine angeordnet werden können. 
Eine weitere Änderung: Vierbeiner aus der Liste sowie individuell gefährliche Hunde müssen mit einem Mikrochip markiert werden. Den Bremer Liberalen passt der Entwurf nicht: Sie berufen sich die "einhellige Überzeugung" von Fachleuten, "dass es keine Hunderassen gibt, die genetisch bedingt ein besonders erhöhtes Agressionspotenzial besitzen". Der Innensenator wolle jedoch weiterhin einzelne Hunderassen und deren Halter mit einem Gesetz diffamieren, das gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. 
Die Innenbehörde sieht hingegen keine juristischen Probleme auf sich zukommen. Sprecher Markus Beyer: "Der Gesetzentwurf ermöglicht Ausnahmen." Die Regelungen seien flexibel, so dass man in guten Schuhen stehe. Unterdessen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die "hessische Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde" für teilweise ungültig erklärt. Die Richter wiesen die Regelungen für drei als besonders gefährlich angesehene Hunderassen (Pitbull-Terrier, Staffordshire Terrier und American Staffordshire Terrier) als rechtswidrig zurück. Wie die Nachrichtenagentur ap meldete, bleibt damit diesen Tieren Kastration und Maulkorb erspart. 
Alle aufgelisteten Hunderassen in Hessen müssen sich nunmehr einer Wesensprüfung unterziehen.

Bremen, Weser-Kurier, 30.08.01, Rubrik: Aus aller Welt


!!! > Am 30 08 01 hat die bremer Bürgerschaft/Landtag in Rekordzeit VON NICHT MAL EINER MINUTE das Gesetzt zur Haltung gefährlicher Hunde OHNE BERATUNG oder Debattein in erster Lesung mit Mehrheit verabschiedet < !!!

Anlage Anlage zu Drs. 15/703

Gesetz über das Halten von Hunden und zur Änderung von anderen Vorschriften Vom ... Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1 Gesetz über das Halten von Hunden § 1 Gefährliche Hunde (1) Als gefährlich gelten Hunde,

bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.

(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.

§ 2 Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Beleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.

§ 3 Halten von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die

nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet oder nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht begründet wird. In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffene verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde den Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1.a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,

3.trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16 a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tiers zu ermöglichen.

(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.

(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ kenntlich zu machen.

§ 4 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.

(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen. (3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.

§ 5 Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.

§ 6 Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats, die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind, bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird. Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet, entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt, entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt, entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt, entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter macht, entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt, entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist, einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung § 4 Abs. 2 Satz 1 einen Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt, entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird, entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint, entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind, entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

§ 8 Übergangsregelung

Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung) aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.

Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften

Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von Hunden vom 16. November 1992 (Brem. GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297) und die Polizeiverordnung der Stadt Bremerhaven über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven vom 7. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 7. Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297), werden aufgehoben.

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden

In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom ... (Brem.GBl. S. ...) wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5000 Euro“ ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bremen, den ...Der Senat Begründung

A. Allgemeines

Durch den Entwurf werden die Regelungen über das Halten von Hunden, insbesondere der Umgang mit gefährlichen Hunden auf eine neue Grundlage gestellt. Die in den Städten Bremen und Bremerhaven zu dieser Thematik bestehenden Polizeiverordnungen werden abgelöst, indem der Gesetzgeber selbst Regelungen trifft. Dies ist nicht nur wegen der Eingriffstiefe der Regelungen angezeigt, sondern auch im Hinblick auf das Erfordernis einer landeseinheitlichen Regelung. Dabei sind die neueren Entwicklungen des Bundesrechts (Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) als auch die Rechtsprechung, die sich mit den Regelungen der Länder zu gefährlichen Hunden befasst hat sowie ferner die Beschlüsse der Konferenz der Innenminister und /-senatoren in dieser Angelegenheit berücksichtigt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1 Absatz 1 entspricht in den Nummern 1 und 2 der Regelung in § 1 Abs. 2 und 3 der Polizeiverordnung über das Halten von Hunden der Stadt Bremen (Polizeiverordnung). Die Definition der individuell gefährlichen Hunde hat sich in der Praxis bewährt und soll daher in den Entwurf übernommen werden. Neu aufgenommen ist mit Nr. 3 eine Bestimmung, nach der auch solche Hunde als gefährlich gelten, bei denen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass sie insbesondere durch Zuchtauswahl eine besonders hohe genetisch bedingte Aggressivität aufweisen, die über das üblicherweise bei Hunden vorhandene Aggressionspotential hinausgeht. Durch diese Regelung besteht die Möglichkeit, bereits im Vorfeld Maßnahmen vorsehen zu können, ohne dass sich die Gefährlichkeit des Hundes individuell bestätigen muss. Der Gesetzgeber wird die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und neuere Erkenntnisse zum Anlass nehmen, die Liste der in Nr. 3 genannten Hunde zu überprüfen.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung.

Absatz 3 zählt vier Rassen auf, bei denen anzunehmen ist, dass sie bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte Hyperaggressivität aufweisen. Die schweren Vorfälle in letzter Zeit haben sich überwiegend unter Beteiligung von Hunden dieser Rassen ereignet. Die Nennung der Rassen korrespondiert mit den in § 1 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde genannten Rassen, für die bereits ein generelles Importverbot vorgesehen ist. Diese Rassen sind im übrigen auch in den Regelungen aller Länder aufgeführt, die bei der Bestimmung der Gefährlichkeit von Hunden an bestimmte Rassen anknüpfen. Absatz 4 legt fest, dass mit Hunden dieser Rassen nicht gezüchtet und kein Handel betrieben werden darf. Ferner dürfen sie nach Absatz 5 nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität ausgebildet werden.

Um eine eindeutige Identifizierung gefährlicher Hunde zu erreichen, sieht Absatz 6 die Verpflichtung zur Markierung gefährlicher Hunde - sowohl individuell gefährlicher Hunde als auch Hunde der in Absatz 3 genannten Rassen - durch einen Mikrochip vor. Dieses derzeit modernste Verfahren gewährleistet eine hohe Sicherheit gegen Manipulationen und eine eindeutige Lesbarkeit bereits auf eine gewisse Entfernung hin. Um im Falle einer Schädigung durch einen Hund nach Absatz 3 für die Opfer zumindest die Begleichung der finanziellen Folgen sicherzustellen, sieht Absatz 6 ferner den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtend vor.

Zu § 2

Die Absätze 1 und 2 entsprechen im wesentlichen den bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Polizeiverordnung. Für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3 besteht generell die Pflicht zum Anleinen und zum Tragen eines beißsicheren Maulkorbs. Von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs können für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3, die nicht bereits auffällig geworden sind, nach Absatz 3 nunmehr Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Hund entweder einen Wesenstest bestanden oder eine Begleithundeprüfung erfolgreich absolviert hat. In beiden Fällen ist anzunehmen, dass das Tier keine besonderen Aggressionsmerkmale aufweist, so dass es vertretbar erscheint, es von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs zu befreien. Die Verpflichtung zum Anleinen bleibt dagegen unberührt. Soweit sich der Hund gleichwohl als bissig erweisen sollte, lebt die Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs wieder auf.

Absatz 4 enthält die notwendigen Verfahrensregelungen, die u.a. auch vorsehen, dass Bescheinigungen anderer Länder anerkannt werden können. Dies hat Bedeutung in Fällen, in denen ein Hundehalter einen entsprechenden Wesenstest in einem anderen Land durchführen lassen will oder bei einem Zuzug aus einem anderen Land nach Bremen (dazu ist Näheres in § 3 geregelt). Die Betroffenen müssen bei einem Zuzug nach Bremen nicht noch einmal einen Wesenstest oder eine Begleithundeprüfung durchführen, um eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anlegen eines Maulkorbs erhalten zu können.

Zu § 3

Absatz 1 legt fest, dass das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 des Entwurfs generell verboten ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die von Hunden dieser Rassen im allgemeinen ausgehen, überwiegt das Bedürfnis der Allgemeinheit, vor solchen Gefährdungen geschützt zu werden das Interesse an einer Haltung solcher Tiere. Allerdings ist damit nur die künftige Haltung dieser Tiere untersagt; der vorhandene (legale) Bestand bleibt über die Ausnahmegelungen der Absätze 2, 4 und 5 und des § 8 unberührt.

Über Absatz 2 Nummer 1 werden Zuzugsfälle geregelt. Dabei erfolgt bei einem Zuzug nach Bremen keine erneute Prüfung der Voraussetzungen, sondern eine zulässige Haltung in einem anderen Land führt dazu, dass in Bremen die Haltung legal fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings die Registrierung des Hundes bei der Ortspolizeibehörde. Über Nummer 2 werden schließlich Fälle des vorübergehenden Aufenthalts in Bremen, sei es zur Durchreise, zu Besuchszwecken oder etwa im Rahmen eines Spaziergangs aus dem niedersächsischen Umland nach Bremen geregelt. Eine legale Haltung in einem anderen Land führt auch für diese Fälle dazu, dass der Hund in Bremen ohne weitere behördliche Maßnahmen gehalten werden darf. Sobald der Aufenthalt allerdings nicht nur vorübergehender Natur ist, ist eine Registrierung des Hundes bei der Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Regelung trifft eine Bestimmung darüber, bis wann ein vorübergehender Aufenthalt vorliegt.

Durch Absatz 2 wird ferner die Möglichkeit eröffnet, Hunde nach § 1 Abs. 3 des Entwurfs an Dritte weitergeben zu können, wenn der Hund bislang legal gehalten wurde. Damit werden Fälle geregelt, in denen der bisherige Halter den Hund nicht mehr länger halten kann oder will. Um zu verhindern, dass solche Tiere im Tierheim abgeben werden, besteht die Möglichkeit einer legalen Weitergabe an Dritte. Voraussetzung im Hinblick auf das Handelsverbot ist allerdings, dass der Hund unentgeltlich weitergegeben wird; ferner muß der Dritte die in Absatz 3 näher bezeichneten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Um eine Prüfung der Voraussetzungen zu ermöglichen und den Verbleib des Tieres lückenlos dokumentieren zu können, ist eine Weitergabe nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde zulässig.

Absatz 3 enthält Regelfälle für die Zuverlässigkeitsprüfung. Die Aufzählung ist angelehnt an Zuverlässigkeitsregelungen in anderen Rechtsvorschriften.

Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass ein Tierheim Hunde nach § 1 Abs. 3 annehmen und halten darf, ohne dass die Voraussetzungen für die Weitergabe an Dritte jeweils geprüft werden müssten.

Durch Absatz 5 wird eine Möglichkeit geschaffen um Hunde, die zu einer der in § 1 Abs. 3 genannten Rassen gehören und die sich in öffentlicher Obhut befinden oder die sich aus anderen Gründen in einem Tierheim aufhalten, an Dritte weitergeben zu können, wenn diese zuverlässig sind und der Hund selbst nicht auffällig ist. Damit wird verhindert, dass die Tiere bis an ihr Lebensende im Tierheim bleiben müssen, auch wenn sie keine Verhaltensauffälligkeiten aufweisen.

Wegen eines lückenlosen Nachweises des Verbleibs eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist der Halter nach Absatz 6 zur Anzeige von Wohnungswechsel und Verlust des Tieres verpflichtet.

Die Regelung in Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 3 der Polizeiverordnung. Sie hat sich in der Praxis bewährt und soll verhindern, dass auch von den außerhalb des öffentlichen Raums befindlichen gefährlichen Hunden Gefährdungen für Dritte ausgehen.

Zu § 4

Die Regelung in Absatz 1 ist aus § 3 Abs. 1 der Polizeiverordnung übernommen worden. Sie greift ein für Fallkonstellationen, bei denen die gesetzlichen Beschränkungen z.B. nach § 2 für die sichere Handhabung des Hundes nicht ausreichen, sondern zusätzliche Beschränkungen erforderlich sind.

Absatz 2 legt fest, dass mit der Beschränkung oder Untersagung der Hundehaltung zugleich die Unfruchtbarmachung des Tieres verbunden wird. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass aggressive Verhaltensweisen auch genetisch beeinflusst sein können, soll im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr in gravierenden Fällen verhindert werden, dass das Tier sich fortpflanzen und ungünstige Verhaltensweisen weiter vererben kann.

Absatz 3 legt fest, dass die Ortspolizeibehörde neben Beschränkungen und Auflagen auch ein generelles Verbot jeglicher Hundehaltung befristet oder unbefristet anordnen kann. Diese Befugnis ist bislang aus den Bestimmungen des Bremischen Polizeigesetzes hergeleitet worden; es erscheint aber aus systematischen Gründen sinnvoller, dies in den Entwurf selbst aufzunehmen und dabei die einzelnen Voraussetzungen festzulegen. Durch die Regelung wird klargestellt, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Verbot der Hundehaltung im Hinblick auf die besondere Eingriffstiefe nur als letztes Mittel in Betracht kommt.

Zu § 5

Die Regelungen, die generell das Halten von Hunden - ob gefährlich oder nicht - im öffentlichen Raum betreffen, sind mit nur leichten Veränderungen aus § 4 der Polizeiverordnung übernommen worden. Sie sollen im Sinne einer vorbeugenden Gefahrenabwehr sicherstellen, dass aus der Hundehaltung im öffentlichen Raum keine Gefährdungen für Personen oder Tiere entstehen können bzw. eine eindeutige Identifizierung von Hunden ermöglichen, um im Gefahrenfall den Halter feststellen zu können.

Zu § 6

Absatz 1 enthält die bisherige Ausnahmeregelung des § 5 der Polizeiverordnung von der Geltung des gesamten Gesetzes, die um Hunde des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes sowie um Jagd- und Herdengebrauchshunde und um Blindenführhunde ergänzt worden ist.

In Absatz 2 sind Welpen bzw. ganz junge Hunde, ältere Hunde sowie gesundheitlich eingeschränkte Hunde von den Beschränkungen des § 2 ausgenommen. Diese Regelung bietet sich an, weil nicht anzunehmen ist, dass unter diesen besonderen Konstellationen von einer Gefahr durch diese Tiere auszugehen ist. Ferner besteht eine Ausnahme für jüngere Hunde bis zum 15. Lebensmonat, die sich nachweislich in einer Begleithundeausbildung befinden. Damit soll verhindert werden, dass in ihrem Verhalten möglicherweise nicht auffällige Hunde durch die Beschränkungen des § 2 erst zu aggressivem Verhalten veranlasst werden. Die Einschränkung, dass eine Begleithundeausbildung begonnen sein muß, stellt sicher, dass in absehbarer Zeit eine Aussage über das Verhalten des Hundes zu erwarten ist.

Zu § 8

Durch die Regelung wird festgelegt, dass der vorhandene legale Bestand an Hunden nach § 1 Abs. 3 weiter gehalten werden darf, weil entweder Erlaubnisse nach den bestehenden Rechtsvorschriften für die Haltung von Kampfhunden erteilt worden oder solche Erlaubnisse nicht erforderlich sind, weil die Hunde im Rahmen einer Übergangsvorschrift nach bestehendem Recht (§ 5a der Polizeiverordnung) erlaubnisfrei gehalten werden dürfen.

Zu Artikel 2

Die Polizeiverordnungen über das Halten von Hunden der Städte Bremen und Bremerhaven werden durch diese Regelung gegenstandslos. Sie werden daher aufgehoben.


Aus Kampfhundepower:

Heil FDP nichts gelernt 
1933 gab es schon mal so etwas wie kann man soetwas gut heissen Sie sind schlimmer wie alle Rechtsradikalen zusammen. 
Sie zeigen ihnen wie man Rassismus in Deutschland auslebt und wie man Rassismus gegen Unschuldige betreibt. Ich werde keinen Ausländer mehr helfen ich nehme sie als Vorbild!!!
Ich muß mich jeden Tag anpöbeln und beleidigen lassen nur weil ich einen HUND habe und weil Rassisten an der Macht in Deutschland sind egal welcher Partei sie angehören Pfui Teufel das sie noch ruhig schlafen können verstehe ich nicht. Unsere Hunde sind die Juden von heute!!! Denn der bissigste Hund Deutschland`s kann Töten wie er will!!! Wer ist das denn der DEUTSCHE SCHÄFERHUND und wo Erscheint er, nicht bei den sogenannten BESTIEN nein er ist doch kein KILLER doch hat er die meisten Menschen auf dem Gewissen.Das ist schon ganz schön Pervers was da abläuft.Ich bin dafür das alle Politiker Unfruchtbar gemacht werden denn so etwas darf sich nicht Fortpflanzen!!! Über A.Hitler wird hergezogen wenn er wüßte was seine Nachfolger treiben er würde Freudensprünge machen!Schauen sie sich die Gesetze von 33 an genau das gleiche machen sie mit Hund und Halter.Ich habe gedacht NAZI Deutschland ist TOD nein es lebt dank unserer Politiker die Hirnlos und Ignorant sind. ARMES DEUTSCHLAND ich Schäme mich ein Deutscher zu sein!!! Manfred Nerlich

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die kennen wohl die verordnung nicht. 
wir werden angepöbelt, angespuckt, mit vorgehaltener waffe von der polizei bedroht, warum der hund (der gerade aus dem auto ausgestiegen war) noch keinen maulkob auf hätte, wir müssen die tiere trotz nachgewiesener ungefährlichkeit durch den sachkundenachweis, mit maulkorb und leine lebenslang quälen, so daß der hund die lebenslust verliert und aggressiv wird, wir müssen uns alles gefallen lassen und mit kriminellen subjekten auf eine stufe stellen lassen. vielen dank hier nochmal an den vollassi, der seinen hund scharf gemacht hatte und durch den volkan ums leben kam. der hätte schon längst ausgewiesen gehört bei den straftaten. dann hätte er in seinem heimatland tun und lassen können, was er gewollt hätte. danke auch an das unfähige ordnungsamt, daß sich einen dreck um den assi gekümmert hat. vielen dank dann auch an die tollen zuständigen in den innenministerien, die sich an unseren hunden abreagieren, um sicherheit vorzutäuschen. und sowas soll vorbild für alle bundesländer werden? von was träumt ihr nachts? vom weihnachtsmann? da werden die anderen nicht mitmachen. es gibt auch gerichte, die vernünftige entscheiden treffen und zumindest teile der verordnunen wieder streichen. es gibt bei manchen auch noch sowas wie gesunden menschenverstand. aber den habt ihr in rheinland-pfalz schon verkokst wie unsere spitzenpolitker. die nächsten wahlen werden es zeigen, ihr volltrottel.

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In Hessen gibt es weiterhin die Rassenliste, gibt es weiterhin alle 2 jahre "Tüv" mit eventuellem letalen Ende für den geprüften Hund. Und es gibt jetzt den Leinenzwang (Tierquälerei!) für alle gelisteten Hunde. Für die Halter der gelisteten Hunde hat sich nichts geändert, abgesehen von Kastration und der unwiderlebaren Gefährlichkeit. Sigrun

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Warum können Politiker nie zu geben, wenn sie eine Niederlage erlitten haben? Auch, wenn es leider heute nur eine halbe Niederlage war. Wer weiß, was noch für komische Ideen aus dieser Ecke kommen werden, siehe Bartels. Gruß Andreas

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Wer erklärt es mir? Die FDP als Koalitionspartner hat dieses Gesetz mit auf den Weg gebracht. Warum sind sie plötzlich gegen die Rasselisten? Ist es doch wahr, daß die FDP für "Wendehälse und grenzenlosen Opportunismus" steht? Wie erkennt die FDP beißwütige Hunde? Und was hat die Unfruchtbarmachung damit zu tun? Beißwut also doch erblich?


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Und hier die Krönung ... das einheitliche Zuber-Modell:

Gefährliche Hunde 
30.08.01 • Innenminister Zuber: "Maßvolle und entschlossene Linie des
Landes im Kampf gegen gefährliche Hunde durch den Verfassungsgerichtshof
bestätigt"

Der Verfassungsgerichtshof des Landes hat heute die im Sommer des vergangenen Jahres verschärfte Gefahrenabwehrverordnung gegen gefährliche Hunde für verfassungskonform erklärt. Damit wurde die Klage von Hundehaltern und –züchtern zurückgewiesen, welche die Definition von drei Hunderassen als unwiderleglich gefährlich nicht hinnehmen wollten. In einer ersten Stellungnahme bewertete Innenminister Walter Zuber die Entscheidung der Koblenzer Richter als »Bestätigung unserer ebenso maßvollen wie entschlossenen Linie im Kampf gegen gefährliche Hunde«. Rheinland-Pfalz habe im Unterschied zu anderen »das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet«. Seit nunmehr fast zehn Jahren seien die Kommunen durch die Gefahrenabwehrverordnung ermächtigt, gegen Gefährliche Hunde vorzugehen. Deshalb sei man aus Erfahrung vor Maßlosigkeit geschützt gewesen.

Dies sei vom Gericht honoriert worden. Die Verordnung bekämpfe nicht Hunde, »wohl aber als gefährliche Kampfmaschinen missbrauchte Tiere und damit vor allem deren verantwortungslose Halter«. Den Klägern gesteht der Minister zu, »als Tierschützer gehandelt zu haben«. Er hofft, dass nun auch sie das höchstrichterliche Urteil respektieren und sich mit der Verordnung versöhnen werden. »Bei meiner Entscheidung war der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung oberstes Gebot«, begründete Zuber noch einmal die Verschärfung. Nach den tödlichen Ereignissen in Hamburg hätten alle Bundesländer handeln müssen.

Zuber will sich im Kreis seiner Innenministerkollegen nun dafür stark machen, »dass überall nach ähnlichen Regeln verfahren wird«. Es könne schließlich nicht angehen, dass ein in Rheinland-Pfalz mit Sanktionen belegtes Tier in Hessen auflagefrei gehalten werden dürfe. »Nach dem heutigen Urteil bietet sich unser Text als Modell an«, meinte er hierzu. An die Städte und Gemeinden appellierte der Innenminister, »nun ohne Einschränkung den Vollzug der Verordnung zu gewährleisten«.



Ansprechpartner: 
Pressesprecher Michael Hartmann 
Ministerium des Innern und für Sport 
Schillerplatz 3-5 
55116 Mainz 
Tel.: 06131-16-32 20 
Fax.: 06131-16-37 20 
eMail: Michael.Hartmann@ism.rlp.de 

 

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r Text als Modell an«, meinte er hierzu. An die Städte und Gemeinden appellierte der Innenminister, »nun ohne Einschränkung den Vollzug der Verordnung zu gewährleisten«.



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Pressesprecher Michael Hartmann 
Ministerium des Innern und für Sport 
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