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+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++

29.09.2001

Heute mit diesem:

* "Waffen im technischen Sinne sind von ihrem Bestimmungszweck

Kampfhundesteuer 

* Pitbull in der Mietwohnung - eine Gefahr ? 

* Forderung des Deutschen Städtetages nach Lockerung des TierschG

* ein Musterschreiben an die Ordnungsämter


Auszug aus der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 15.08.2001 (hat es zwischenzeitlich etwa Hirn geregnet? oder wurde mit dem Deutschen Städtetag getauscht?):

"Waffen im technischen Sinne sind von ihrem Bestimmungszweck her auf die Zufügung von Verletzungen bzw. Schäden ausgerichtet.

Hunden wohnt dagegen "lediglich" ein gewisses Gefahrenpotential inne, das eher vergleichbar (wenn auch weniger bedeutsam) mit dem Gefahrenpotential von Kraft- oder Luftfahrtzeugen ist. Nicht einmal insoweit besteht jedoch ein unbeschränktes Auskunftsrecht der hier zuständigen Zulassungsbehörden....

Die vorgenannte Personengruppe würde in ihrer Gesamtheit schlechter gestellt als jeder rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter..."

Zum Gefahrenpotential von Luftfahrzeugen ersparen wir uns an dieser Stelle jeden Kommentar.

Das Original dazu ist auf der HP zu finden!


http://www.fr-aktuell.de/fr/183/t183019.htm

Kampfhundesteuer 

Sontra fuehrt zehnfachen Satz ein 

SONTRA. In der nordhessischen Kleinstadt Sontra (Werra-Meissner-Kreis) m uessen Besitzer von Kampfhunden vom kommenden Jahr an die zehnfache Hundesteuer zahlen. Statt des normalen Satzes von 30 Euro seien 300 Euro (587 Mark) pro Jahr zu entrichten, sagte Juergen Schweitzer vom Steueramt der Stadt am Donnerstag. Von 2004 an seien sogar 500 Euro faellig. Betroffen seien Tiere von 13 Rassen wie Pitbull Terrier oder Staffordshire Bullterrier, wenn sie zu Kampf und Angriffslust erzogen seien oder sich als Bedrohung fuer Menschen erwiesen haetten. "Es muss noch abgeklopft werden, welche Hunde im einzelnen unter diese Regelung fallen", erklaerte Schweitze r. Derzeit sei ihm jedenfalls in Sontra kein Besitzer eines Kampfhunds bekannt. Seit 1999 ist die Besteuerung der Hundehaltung in Hessen Sache der Kommunen.

Zahlreiche Staedte und Gemeinden haben seitdem erhoehte Steuern fuer Kamp fhunde eingefuehrt. Spitzenreiter ist Frankfurt, wo 1800 Mark (920 Euro) pro Jahr zu zahlen sind. Die Regelungen treffen nicht nur auf Zustimmung: Gegen die auf 1008 Mark (515 Euro) angehobene Steuer in Grossalmerode (Werra-Meissner-Kr eis) zog ein Hundebesitzer bis vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Die Richter beurteilten die Erhoehungen im Juni diesen Jahres jedoch als rechtmaessig. lhe
 
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Copyright © Frankfurter Rundschau 2001 
Dokument erstellt am 28.09.2001 um 23:58:55 Uhr
Erscheinungsdatum 29.09.2001 

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Post bitte an:

Stadt Sontra

Marktplatz 6

36 205 SONTRA

www.sontra.de

Email: stadtverwaltung@sontra.de sowie touristinfo@sontra.de


http://www.rp-online.de/news/lokales/moenchengladbach/2001-0929/M290000005_27101.html


29.09.01

2. Zivilkammer des Landgerichts entschied gestern im Streit zwischen Gladbau und einer Mieterfamilie 

Pitbull in der Mietwohnung - eine Gefahr ? 

(RP). Darf ein Mieter in seiner Wohnung einen Pitbull halten - auch wenn der Vermieter dies ablehnt? Diese Frage beschaeftigte, ausgehend vom konkreten Fall, in den vergangenen Wochen die Gerichte Moenchengladbachs: zunaechst das Amts-, dann das Landgericht. Gestern verkuendete nun die 2. Zivilkammer des Landgerichts Moenchengladbach: 
Der Hund darf bleiben. Die Richter hoben damit ein Urteil des Amtsgerichts Rheydt auf. Dr. Christof 
Wellens, Rechtsvertreter des Vermieters, hatte sich schon zuvor, als sich da s Urteil abzeichnete, ueberrascht gezeigt: "Der Gesetzgeber sagt, dass solche Hunde potenziell gefaehrlich sind, aber das Gericht urteilt, das Tier duer fe auch auf engem Raum gehalten werden - das ist paradox." Tierarzt urteilte positiv 
Zum Hintergrund: Im Sommer des vergangenen Jahres hatte die Gladbau Baubetreuungs- und Verwaltungs-GmbH einer an der Nievelsteinstrasse lebende n Familie untersagt, einen American Pitbull Terrier in der Mietwohnung zu halten. Zu dieser generellen Linie, so Wellens, habe sich das Unternehmen nach den Kampfhunde-Attacken entschieden, die bundesweit fuer Schlagzeilen gesorgt hatten. 
Die Argumente der Gladbau: Auf zu engem Raum sei eine artgerechte Haltung nicht moeglich, zudem stellten diese Tiere eine Gefahrenquelle fuer andere Mieter dar. Dieser Meinung hatte sich das Amtsgericht Rheydt in seinem Urteil vom Maerz diesen Jahres angeschlossen. Dass aber die 2. Zivilkammer des Landgerichts dieser Einschaetzung nicht folgen wuerde, war schon bei der muendlichen Verhandlung Anfang September zu erkennen gewesen. 
Ihr Urteil stuetzt sich primaer auf zwei Argumente: Zum einen sei nicht zu erkennen, dass von dem Hund konkrete Gefahren oder Belaestigun gen ausgehen; zum anderen habe die Gladbach die Tierhaltung genehmigt - und dies e Genehmigung duerfe nur bei wichtigen Gruenden widerrufen werden. Ein Mitarbeiter der Gladbau hatte demnach der Familie gegenueber erklaert, er koenne eine Hundehaltung in der Wohnung nicht grundsaetzlich verbieten. Da bei wusste er aber offensichtlich nicht, dass es sich um einen Pitbull handelte.

Das Landgericht aber war der Auffassung, dass sich der Mitarbeiter haette ausreichend informieren muessen. Zugunsten der Hundebesitzer werteten die Richter auch ein positives tieraerztliches Gutachten und die Tatsachen, dass die Familie eine Genehmig ung der Stadt zur Haltung des Hundes habe und dass ein Hundefuehrerschein vorliege. 
Bei Verlassen der Wohnung schliesslich trage der Hund ja den vorgeschriebenen Maulkorb. 
Von MARK SCHROeRS


Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V.
Brackenweg 3
57462 Olpe
 
An den
Deutschen Städtetag
Hauptgeschäftsstelle
Herrn Präsident Hajo Hoffmann, Oberbürgermeister Saarbrücken
Frau Vizepräsidentin Petra Roth, Oberbürgermeisterin Frankfurt a.M.
Lindenstr. 13-17
50968 Köln
 
29.09.2001
 
Offener Brief
Forderung des Deutschen Städtetages nach Lockerung des TierschG zwecks Tötung von Tierheimhunden
 
Sehr geehrte Frau Roth,
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
 
wie Ihnen vermutlich bekannt ist, beantragte die CDU-Fraktion Dortmund im Haupt- und Finanzausschuß der Stadt, Hunde der Anlage 1 LHV NRW im Dortmunder Tierheim nach Ablauf von 6 Monaten töten zu lassen, sofern es nicht gelungen ist, diese Hunde in der 6-Monats-Frist an neue Besitzer zu vermitteln.
Wir weisen an dieser Stelle kurz darauf hin, daß Tierheime und Tierschutzvereine seit jeher tatsächlich individuell gefährliche Hunde, gleich welcher Rasse, töten lassen, schon um die Sicherheit der Tierheimmitarbeiter nicht zu gefährden. Nach nunmehr über einem Jahr sind aber die Tierheime immer noch überfüllt mit Hunden der Anlagen 1 und 2, die aufgrund der LHV NRW eingeliefert wurden.
Dieser "empirische Test" widerlegt eindrucksvoll die angeblich unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen, ebenso wie die Statistiken der sogenannten Wesensteste.
Im Rahmen der Berichterstattung über den o.a., inzwischen durch den Rat der Stadt Dortmund abgelehnten, Antrag der CDU-Fraktion Dortmund stellte sich heraus, daß der deutsche Städtetag sich bereits an die zuständigen Ministerien gewendet hat, um eine diesbezügliche Lockerung des TierschG zu erreichen, so daß auch die Tötung gesunder und nicht-aggressiver Tiere möglich wird.
Diese Eingabe des Deutschen Städtetages ist für die Tierschutzvereine Deutschlands, die in der Mehrzahl die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und Daseinsfürsorge im Sinne der Fundtierunterbringung für die Kommunen gegen minimalste und keinesfalls kostendeckende Entgelte übernehmen, von besonderem Interesse.
Die Bereitschaft zur Übernahme dieser Aufgaben könnte drastisch sinken, wenn Kommunen von Tierschutzvereinen Handlungen fordern, die weder mit den ethischen Grundsätzen der amtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter, noch mit den Vereinssatzungen oder mit der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. übereinstimmen.
Ebenso hat die interessierte Öffentlichkeit Anspruch darauf, zu erfahren, welche Gesetzesänderungen der Deutsche Städtetag bewirken möchte. 
Wir bitten Sie deshalb, uns über die von Ihnen vorgetragene Eingabe an die Ministerien genau zu informieren.

 

Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Groos
Geschäftsführung
 

www.tierheim-olpe.de
Tierheim Olpe - Brackenweg 3 - D-57462 Olpe
Fon 02761 - 4600, Fax 02761 - 825361
Öffnungszeiten Mo, Di, Mi, Fr 14 - 17 Uhr und nach Vereinbarung

AW - Anmerkung: Dies betrifft alle Hunde egal welcher Rasse! 


Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei ein Musterschreiben an die Ordnungsämter, mit dem Sie Ihr Führungszeugnis zurückfordern, welches nach den meisten HundeVO (z.B. Hessen) nur "vorzulegen" ist, nicht aber "behalten" werden darf.

Beschäftigen Sie Ihr Ordnungsamt also ein wenig. Wir wollen ja wissen, wofür wir unsere Steuern und überhöhten Kampfhundsteuern zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

N. Stück

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Thomas Mustermann

Musterstr. 00

00000 Musterstadt

T. Mustermann, Musterstr. 00, 0000 Musterstadt                                                                       Tel. 000 - 000

 

 


Herrn Bürgermeister

als örtliche Ordnungsbehörde -

Behördenstr. 00

 0000 Behördenstadt

28. September 2001

volker/chico/verwaltung/limburg gerber 6-doc.

Vorab per Fax:  000 - 000

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]                                       [Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]                                 Telefon

                                                                                              

Vollzug der GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411) - Führungszeugnis

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

ich wende mich an Sie in Sachen Halteerlaubnis für meinen unauffälligen Hund namens „.. Kampfschmuser..“, für den Sie mir mit Bescheid/Schreiben vom ...., Ihr Zeichen ..., eine Haltungserlaubnis nach § 14 der o.g. VO erteilt hatten.

 

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der o.g. hessischen VO ist im Rahmen der Erlaubniserteilung ein Führungszeugnis „vorzulegen“. Dem bin ich als rechtstreuer Bürger selbstverständlich nachgekommen und habe die Kosten für die Erstellung des Führungszeugnisses und dessen Übermittlung getragen.

 

Ich gehe davon aus, dass sich das Führungszeugnis noch in Ihrer Verfügungsgewalt befinden. Andernfalls teilen Sie mit bitte den Aufbewahrungsort schriftlich unverzüglich mit.

 

Nach der o.g. VO ist jedoch nur die „Vorlage“ eines Führungszeugnisses verlangt und gestattet. Zur Aufbewahrung bzw. zum Behalten des Führungszeugnisses sind Sie nach der VO nicht befugt. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1, zum anderen auch aus einer teleologischen Auslegung, wonach das Führungszeugnis nur zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit benötigt wird. Sonstige Rechtsgrundlagen bzw. Befugnisnormen sind mir nicht ersichtlich.

 

Nach Erteilung der Erlaubnis besteht somit weder eine Rechtsgrundlage, noch ein anerkennenswertes Interesse am „Behaltendürfen“ meines Führungszeugnisses. Diese Rechtsauffassung befindet sich im Einklang mit einem richterlichen Hinweis der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster vom 09.08.2001. Ich bin der Auffassung, dass mein Führungszeugnis, welches hochsensible Daten enthält, bei mir besser als bei jeder Behörde aufgehoben ist, insbesondere, wenn diese keine Rechtsgrundlage für das „Behaltendürfen“ hat.

 

Zur Vermeidung einer ggf. erforderlichen gerichtlichen Klage auf Herausgabe des Führungszeugnisses darf ich Sie deshalb bis spätestens zum

 

(2 – 3 Wochen)

 

auffordern,

 

1.      das Führungszeugnis im Original an mich herauszugeben bzw.

2.      hilfsweise: Mir die entgegenstehenden Gründe schriftlich mittels eines rechtsmittelfähigen Bescheides mitzuteilen.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vorab bereits vielen Dank für Ihre Bemühungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mustermann

 

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