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+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++
29.09.2001
Heute mit diesem: * "Waffen im technischen Sinne sind von ihrem Bestimmungszweck * Kampfhundesteuer * Pitbull in der Mietwohnung - eine Gefahr ? * Forderung des Deutschen Städtetages nach Lockerung des TierschG * ein
Musterschreiben an die Ordnungsämter
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Auszug aus der Gegenäußerung der Bundesregierung vom
15.08.2001 (hat es zwischenzeitlich etwa Hirn geregnet? oder wurde mit dem
Deutschen Städtetag getauscht?):
"Waffen im technischen Sinne sind von ihrem Bestimmungszweck her auf die Zufügung von Verletzungen bzw. Schäden ausgerichtet. Hunden wohnt dagegen "lediglich" ein gewisses Gefahrenpotential inne, das eher vergleichbar (wenn auch weniger bedeutsam) mit dem Gefahrenpotential von Kraft- oder Luftfahrtzeugen ist. Nicht einmal insoweit besteht jedoch ein unbeschränktes Auskunftsrecht der hier zuständigen Zulassungsbehörden....Die vorgenannte Personengruppe würde in ihrer Gesamtheit schlechter gestellt als jeder rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter..." Zum Gefahrenpotential von Luftfahrzeugen ersparen wir uns an dieser Stelle jeden Kommentar. Das Original dazu ist auf der HP zu finden! http://www.fr-aktuell.de/fr/183/t183019.htm --- Post bitte an: Stadt Sontra Marktplatz 6 36 205 SONTRA www.sontra.de Email: stadtverwaltung@sontra.de sowie touristinfo@sontra.de http://www.rp-online.de/news/lokales/moenchengladbach/2001-0929/M290000005_27101.html
Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V.
Brackenweg 3
57462 Olpe
An den
Deutschen Städtetag
Hauptgeschäftsstelle
Herrn Präsident Hajo Hoffmann, Oberbürgermeister
Saarbrücken
Frau Vizepräsidentin Petra Roth, Oberbürgermeisterin
Frankfurt a.M.
Lindenstr. 13-17
50968 Köln
29.09.2001
Offener Brief
Forderung des Deutschen Städtetages
nach Lockerung des TierschG zwecks Tötung von Tierheimhunden
Sehr geehrte Frau Roth,
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
wie Ihnen vermutlich bekannt ist, beantragte
die CDU-Fraktion Dortmund im Haupt- und Finanzausschuß der Stadt, Hunde
der Anlage 1 LHV NRW im Dortmunder Tierheim nach Ablauf von 6
Monaten töten zu lassen, sofern es nicht gelungen ist, diese Hunde in
der 6-Monats-Frist an neue Besitzer zu vermitteln.
Wir weisen an dieser Stelle kurz darauf hin,
daß Tierheime und Tierschutzvereine seit jeher tatsächlich individuell
gefährliche Hunde, gleich welcher Rasse, töten lassen, schon um die
Sicherheit der Tierheimmitarbeiter nicht zu gefährden. Nach nunmehr über
einem Jahr sind aber die Tierheime immer noch überfüllt mit Hunden der
Anlagen 1 und 2, die aufgrund der LHV NRW eingeliefert wurden.
Dieser "empirische Test" widerlegt
eindrucksvoll die angeblich unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit
bestimmter Hunderassen, ebenso wie die Statistiken der sogenannten
Wesensteste.
Im Rahmen der Berichterstattung über den
o.a., inzwischen durch den Rat der Stadt Dortmund abgelehnten, Antrag
der CDU-Fraktion Dortmund stellte sich heraus, daß der deutsche Städtetag
sich bereits an die zuständigen Ministerien gewendet hat, um eine
diesbezügliche Lockerung des TierschG zu erreichen, so daß auch die Tötung
gesunder und nicht-aggressiver Tiere möglich wird.
Diese Eingabe des Deutschen Städtetages ist
für die Tierschutzvereine Deutschlands, die in der Mehrzahl die öffentlich-rechtliche
Aufgabe der Gefahrenabwehr und Daseinsfürsorge im Sinne der
Fundtierunterbringung für die Kommunen gegen minimalste und keinesfalls
kostendeckende Entgelte übernehmen, von besonderem Interesse.
Die Bereitschaft zur Übernahme dieser
Aufgaben könnte drastisch sinken, wenn Kommunen von Tierschutzvereinen
Handlungen fordern, die weder mit den ethischen Grundsätzen der
amtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter, noch mit den
Vereinssatzungen oder mit der Tierheimordnung des Deutschen
Tierschutzbundes e.V. übereinstimmen.
Ebenso hat die interessierte Öffentlichkeit
Anspruch darauf, zu erfahren, welche Gesetzesänderungen der Deutsche Städtetag
bewirken möchte.
Wir bitten Sie deshalb, uns über die von
Ihnen vorgetragene Eingabe an die Ministerien genau zu informieren.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Groos
Geschäftsführung
www.tierheim-olpe.de AW - Anmerkung: Dies betrifft alle Hunde egal welcher Rasse! Sehr geehrte Damen und Herren, anbei ein Musterschreiben an die Ordnungsämter, mit dem Sie Ihr Führungszeugnis zurückfordern, welches nach den meisten HundeVO (z.B. Hessen) nur "vorzulegen" ist, nicht aber "behalten" werden darf. Beschäftigen Sie Ihr Ordnungsamt also ein wenig. Wir wollen ja wissen, wofür wir unsere Steuern und überhöhten Kampfhundsteuern zahlen. Mit freundlichen Grüßen N. Stück ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: Thomas
Mustermann Musterstr. 00 00000 Musterstadt T. Mustermann, Musterstr. 00, 0000 Musterstadt Tel. 000 - 000
Herrn Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde - Behördenstr. 00 0000 Behördenstadt 28.
September 2001 volker/chico/verwaltung/limburg gerber 6-doc.
Vorab per Fax: 000 - 000 [Ihre
Zeichen/Ihre Nachricht vom]
[Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]
Telefon
Vollzug
der GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden
vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411) - Führungszeugnis Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich wende mich an Sie in Sachen Halteerlaubnis für meinen unauffälligen Hund namens .. Kampfschmuser.., für den Sie mir mit Bescheid/Schreiben vom ...., Ihr Zeichen ..., eine Haltungserlaubnis nach § 14 der o.g. VO erteilt hatten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der o.g. hessischen VO ist im Rahmen der Erlaubniserteilung ein Führungszeugnis vorzulegen. Dem bin ich als rechtstreuer Bürger selbstverständlich nachgekommen und habe die Kosten für die Erstellung des Führungszeugnisses und dessen Übermittlung getragen. Ich gehe davon aus, dass sich das Führungszeugnis noch in Ihrer Verfügungsgewalt befinden. Andernfalls teilen Sie mit bitte den Aufbewahrungsort schriftlich unverzüglich mit. Nach der o.g. VO ist jedoch nur die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt und gestattet. Zur Aufbewahrung bzw. zum Behalten des Führungszeugnisses sind Sie nach der VO nicht befugt. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1, zum anderen auch aus einer teleologischen Auslegung, wonach das Führungszeugnis nur zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit benötigt wird. Sonstige Rechtsgrundlagen bzw. Befugnisnormen sind mir nicht ersichtlich. Nach Erteilung der Erlaubnis besteht somit weder eine Rechtsgrundlage, noch ein anerkennenswertes Interesse am Behaltendürfen meines Führungszeugnisses. Diese Rechtsauffassung befindet sich im Einklang mit einem richterlichen Hinweis der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster vom 09.08.2001. Ich bin der Auffassung, dass mein Führungszeugnis, welches hochsensible Daten enthält, bei mir besser als bei jeder Behörde aufgehoben ist, insbesondere, wenn diese keine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen hat. Zur Vermeidung einer ggf. erforderlichen gerichtlichen Klage auf Herausgabe des Führungszeugnisses darf ich Sie deshalb bis spätestens zum (2 3 Wochen) auffordern, 1.
das
Führungszeugnis im Original an mich herauszugeben bzw. 2.
hilfsweise:
Mir die entgegenstehenden Gründe schriftlich mittels eines rechtsmittelfähigen
Bescheides mitzuteilen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vorab bereits vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Mustermann Kopie: - Anlage: - |