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+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++
30.09.2001
Heute mit diesem: * am nächsten Donnerstag (04.10.2001) * Wir möchten noch einmal an den Verhandlungstermin * Liebe Mitstreiter,........ * Sontra - Kampfhundesteuer Werra Rundschau vom 27.09.2001 * Die mit den Hunden spricht |
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Lieber Herr Weber,
zur Info: am nächsten Donnerstag (04.10.2001) wird mal wieder der "Kampfhund" in der Serie "Die Wache" so gezeigt, wie ihn viele Mitbürger fürchten!!! Ich habe nur die Vorschau gesehen und das hat mir gelangt. Meine Pitbull-Hündin hat ebenfalls in den Fernseher geschaut, den Kopf schief gehalten und sie hat sich mit Sicherheit gedacht, "was machen die denn da, so sind wir doch gar nicht...... :((" Lieben Gruß Simone und Sheila Wir möchten noch einmal an den
Verhandlungstermin einer Klägergemeinschaft (zum Teil MTW-Mitglieder)
gegen die Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf nächste Woche Freitag erinnern.
Liebe Mitstreiter,
nachdem wir ein allgemein gehaltenes Antwortschreiben auf unsere Frage,
welche wissenschaftlichen Gutachten dazu geführt hätten, den
Staffordshire Bullterrier auf die Liste der gefährlichen Hunde zu
setzen, monierten, hat man sich mit der Antwort diesmal etwas mehr Mühe
gegeben. Dass man auf die Argumente zugunsten des Staff Bulls
eingehen will, lässt hoffen.
Aber auch das kann nur ein Anfang sein. Bitte gebt alle nicht auf und
nervt die Politiker!!!
MfG
Kersti&Wassili
Lest selbst - auf der HP! Rechtsanwalt Volker Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Stadtverordnete der Stadt Sontra Marktplatz 6 36205 SONTRA 28.
September 2001 volker/chico/politik/sontra-doc Fax: 05653 97 77 50 [Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]
[Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]
Telefon
(16.12.00 - 01.01.2001) sontra-stadtvero. 05651 - 43 10 Kampfhundesteuer
Werra Rundschau vom 27.09.2001 Sehr geehrte Damen
und Herren Stadtverordnete, ich
bin in Sontra zur Schule gegangen und habe dort meinen
Wehrdienst abgeleistet. Mein Vater war geraume Zeit Aufsichtsführender
Richter am Amtsgericht Sontra, bevor diese Zweigstelle des AG Eschwege
wurde. Sontra war bisher ein geschätzter Ort zum Ausgehen und Einkaufen für
uns. Nach
Hunden verschiedener Rassen (Cocker-Spaniel, Deutscher Schäferhund,
Dobermann) gehört seit ca. 5 Jahren ein wesensgetesteter und gutmütiger
American Staffordshire Terrier zur Familie, für den selbstverständlich
eine Halteerlaubnis vorliegt. Mit
Befremden haben wir in der Werra Rundschau vom 27.09.2001 zur Kenntnis
nehmen müssen, dass Hunde dieser Rassen offenbar von Ihrer Mehrheit als Bestie
angesehen werden und in Ihren Mauern nichts zu suchen haben sollen bzw.
dort unerwünscht sind, was dann gleichermaßen auch für uns persönlich
gilt, da wir zu unserem Hund stehen. Es
kann nur vermutet werden, dass diejenigen, die sich zu solchen Aussagen
verleiten ließen , die Bildzeitung als einzige Erkenntnisquelle nutzten,
da es andernfalls nicht zu solchen Behauptungen kommen dürfte. Als
Bevollmächtigter von mehreren Antragstellern habe ich vor dem VGH Kassel das Normenkontrollverfahren gegen die sog KampfhundeVO
vom 05.07.2001 (GVBl I, S. 355 f.), die sich als juristischer
Rohrkrepierer erwies und deshalb vom HMI zurückgenommen wurde, sowie die GefahrenabwehrVO
gefährliche Hunde vom
15.08.2000 (GVBl I, S. 411 ff.) geführt und den Beschluss vom 08.09.2000
11 NG 2500/00 (= NVwZ 2000, 1438) sowie das Urteil vom 29.08.2001
11 N 2497/00 erstritten. Da
ich mit der Materie intensiv befasst bin und mir sehr an einer natur- und
rechtswissenschaftlichen Versachlichung des Themas Kampfhund gelegen
ist, erlaube ich mir folgende Anmerkungen: I. Es
entspricht einhelliger Auffassung sämtlicher namhaften Experten des In-
und Auslands aus Kynologie, Ethologie, Zoologie, (Tier-)Genetik als auch
Hundexperten bei Polizei, Zoll, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr, dass es
keine Hunderasse gibt, die von Natur aus gefährlich ist. Die Gefährlichkeit
eines Hundes kann nicht nach Rassezugehörigkeit beurteilt werden, sondern
nur individuell. Es kommt entscheidend auf den Menschen an, was aus dem
Hund wird (vgl. nur Landestierärztekammer Hessen unter www.ltk-hessen.de).
Zum Nachweis erlaube ich mir nur, Ihnen die Resolution des Arbeitskreises
Diensthundewesen vom 29.09.2000 beizufügen, einstimmig beschlossen
von den Hundexperten der 16 Länderpolizeien, des Bundesgrenzschutzes, des
Zolls sowie der Bundeswehr. Sollten Sie Bedarf an weiteren Informationen
oder Nachweisen haben, so stelle ich Ihnen diese gern zur Verfügung. Resolution Arbeitskreis Diensthunde in
Anlage Auch
alle bekannten Statistiken weisen nicht die sog. Kampfhunderassen
als die wahren Beißer aus (Hamann
in Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ
2000, S. 894, Kampfhunde-Gefährliche Hunde (Hrsg.: VDH e.V., 5. Aufl.
2000), S. 29 f. m.w.N.). Hier
pauschal von Bestien zu
sprechen, die aus dem Verkehr
gezogen gehören, zeigt, wie wenig sach- und fachkundig die
Betreffenden sind, die sich offenbar und bedauerlicherweise mehr von
vorschnellen populistischen Vorurteilen als von wissenschaftlich
gesicherten Fakten leiten ließen. Wie bemerkte schon der französischen
Dichter Alphonse de Lamertine (1790 - 1869): Je
mehr ich von den Vertretern des Volkes sehe, desto mehr bewundere ich
meine Hunde. II. Eine
nach Rassen vorgenommene Differenzierung ist deshalb sachwidrig und willkürlich
im Sinne des Art. 3 I GG (vgl. nur zivilrechtlich: Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91 -; für Gefahrenabwehrverordnungen:
VGH Mannheim vom 18.08.1992 - 1
S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann
in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen
vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG
Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG
Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; VGH
Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser
Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel
vom 08.09.00 - 11 NG 2500/00 in NVwZ 2000, 1438 sowie 29.08.2001
11 NG 2497/00 -; OVG Bremen vom
26.09.00 - 1 B 291/00 in NVwZ 2000, 1435; VG
Frankfurt Oder vom 09.10.2000 - 1 L 781/00 -; OVG Schleswig Holstein vom 29.05.2001 4 K 8/00 ; für Hundesteuersatzungen:
VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17
VG 315/92 -; VG Hamburg vom
24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG
Koblenz vom 15.11.1994 -
2 K 1930/94. KO -;; OVG Magdeburg
vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in
NVwZ 1999, 321; VG Mainz vom
30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -, VG
Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98; Literatur: Hamann
in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche
Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S.
894m.w.N.). Zwar
ist grundsätzlich anerkannt, dass mit Steuern ein sog. Lenkungszweck
verfolgt werden darf. Dieser besteht in Sontra jedoch nicht in einer
Einschränkung der Hundehaltung an sich bzw. generell, sondern in einer
Zurückdrängung von Bestien bzw. gefährlichen Hunden. An dieser
Stelle möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich die Zurückdrängung
bzw. Bekämpfung tatsächlich gefährlicher Hunde billige, die pauschale
(und wissenschaftliche widerlegte) Anknüpfung von Merkmalen an eine
Rassezugehörigkeit - auch aus Gründen der jüngeren deutschen Geschichte
- nicht hinzunehmen bereit bin. Dieser Lenkungszweck kann hier nicht
gegeben sein oder verfolgt werden:
Die
logische und rechtliche Konsequenz ist, dass Listenhunde i.S.d.
GefahrenabwehrVO nach erteilter Halteerlaubnis für deren Dauer dem
normalen Steuersatz zu unterfallen haben und sich der Lenkungszweck nur
bei tatsächlichen bzw. verhaltensauffälligen Hunden nach § 2 Abs. 2 VO
realisieren kann. Die Ungefährlichkeit i.S.d. Gefahrenabwehrrechts muss
auf den steuerlichen Lenkungszweck durchschlagen, wenn dieser ebenfalls in
der Gefahrenabwehr besteht ! III. Verfehlt
ist schließlich der Rückgriff auf das Urteil des BVerwG
vom 19.01.2000 - 11 C.8.99 (JuS 2001, 92 = NVwZ 2000, 929 = DÖV 2000,
554) - aus mehreren Gründen: ·
Das VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98 hat die Entscheidung mit überzeugender
Begründung aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. ·
Das Urteil des BVerwG beruht
auf einer unzutreffenden und sinnentstellenden Wiedergabe der Sachverständigengutachten
Frau Dr. Eichelbergs sowie Frau Dr. Feddersen Petersen, weshalb sich diese
an den Präsidenten des BVerwG gewandt haben und die unzutreffende Wertung
ihrer Gutachten beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden
Wertung der Gutachten ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders
ausgefallen. In
dem Schreiben Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es wörtlich: Es
gibt keine gefährlichen Hunderassen, (weder nach Beißvorfällen
noch wissenschaftlichen Erkenntnissen - ethologisch, tierzüchterisch,
molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren
Kriterien) - es gibt gefährliche Hundeindividuen. In
dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten
des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: Das
aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als befürworte
ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein
Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Aus
zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, daß allein die
Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine
individuelle Gefährlichkeit zuläßt. Dieser Standpunkt ist meinem
Gutachten (Anmerkung des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die
Broschüre des VDH Kampfhunde-Gefährliche Hunde Auflage 1999)
unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich gegen die Art
und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird. ·
Schließlich erging die
Entscheidung zu einer Steuersatzung der Stadt Rosslau aus dem Jahr 1994.
Zu dieser Zeit war die kynologische, ethologische, zoologische, genetische
Wissenschaft als auch die Statistik noch nicht auf dem heutigen
Stand, was in der Entscheidung anklingt, wenn es dort heißt: Jedenfalls
aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten im November
1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht
endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation ist es
vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von
Erfahrungen einzuräumen... Die Beklagte war folglich befugt, eine in
gewisser Weise experimentelle Regelung zu treffen. Derartige experimentelle Regelungen des Gesetz-/Verordnungsgebers sind m.E. grundsätzlich bedenklich und abzulehnen. Nachdem heute aber alle renommierten Experten und Tierarztverbände/-fachausschüsse eine Anknüpfung der Gefährdungsbeurteilung an die Rassezugehörigkeit ablehnen (siehe oben unter I.), wäre auf dem Stand der heutigen Sach- und Rechtslage mit einer anderen Entscheidung zu rechnen. Bitte
stellen Sie mir den Text Ihrer Satzung zur Verfügung und setzen sich mit
den o.g. Argumenten näher auseinander. Schließen
möchte ich mit einem Zitat des Denkers, Dichters, Juristen und an sich
Hundehassers Goethe: Dem Hunde
wenn er gut erzogen, wird selbst ein weiser Mann gewogen. Ich hoffe
in diesem Sinne, dass es in den Mauern der Stadt Sontra genug weise Männer
(und Frauen!) gibt, die bereit sind, die Entscheidung noch einmal zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen Volker Stück [Rechtsanwalt] Kopie an: Herrn
Schneider (http://www.zdf.de/ratgeber/umwelt/53782/index.html) ZDF.umwelt vom 30. September 2001
Die mit den Hunden spricht
Der Hund ist seit circa 14.000 Jahren der treueste Begleiter des
Menschen. Er ist ein Nachfahre des Wolfs und wurde noch vor den Schafen
oder Rindern in frühester Zeit gezähmt. Heute ist der Vierbeiner das
beliebteste Haustier.
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