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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

* Werbung

* Im Namen des Volkes...

* Und nochmal: Werbung!

 
 
Achtung - Werbung!

Sie, liebe Leser, werden gleich einen ganz spannenden neuen Begriff aus dem Psychiatriebereich kennenlernen:

BESORGNISPOTENTIAL

Früher nannte man sowas einfach Angst, oder im Volksmund: Schiss.
Für alle Personen mit hohem

BESORGNISPOTENTIAL

haben wir ein neues, innovatives und hilfreiches Produkt entwickelt.
Sie finden dieses Produkt und die Bezugsquellenangabe am Ende des Newsletters.

 


Im Namen des Volkes...

Ein besonders herzlicher Dank geht an das Bundesverwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland sowohl für die Urteile als auch für die Zusendung derselben.

Seit heute liegen uns die vollständigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema "gefährliche Hunde", von geistig Minderbemittelten synonymisiert mit dem dann auch noch falsch kontextierten Begriff "Kampfhunde", vor.

Wer immer zukünftig in unserer Gegenwart das Wort "Kampfhunde" in den Mund nehmen möchte, hat zuvor die folgenden Urteile aufmerksam zu lesen, entsprechend der intellektuellen Kapazitäten ggf. mehrfach und unter Einschaltung des möglicherweise doch vorhandenen, wenn auch langjährig nicht genutzten Gehirns.
Für den Zuwiderhandlungsfall haben wir immer ein Stück Seife parat, mit dem wir dem Betreffenden bei Bedarf - ungeachtet seiner gesellschaftlichen Position, des von ihm auf unsere Kosten bekleideten öffentlichen Amtes, des von ihm abgesonderten "Besorgnispotenzials" oder seiner Parteizugehörigkeit - die debile Mundhöhle auswaschen. Für eine gewisse bundeslandspezifische Politikerin halten wir in unserer grenzenlosen Barmherzigkeit ein Spezialshampoo zur Beseitigung des flatus in cerebri bereit (Stichwort: Hirntumor).

Lektüre:

BVerwG 6cn1 (pdf)

BVerwG 6cn3 (pdf)

BVerwG 6cn4 (pdf)

Für Rechtsanwälte auf Anfrage gern auch als Worddokument per E-mail.
zum Download:


kommentierte Zitate:

"Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial"."

<<<Die "Rasse"
Pitbull an sich ist also weder eine konkrete, noch eine abstrakte Gefahr, und es besteht auch kein hinreichend belegter Gefahrenverdacht.
Der vom BVerwG geprägte anschauliche Begriff "Besorgnispotential" ist u.E. wie folgt zu definieren:

"Besorgnispotential" ist die durch die unreflektierte Aufnahme von BILD-Schlagzeilen und ähnlichen Medienergüssen verursachte Diarrhoe schleimig-wässriger Konsistenz in den Beinkleidern unbedarfter Wähler, welche von mediokren Politikern für ihre Eigeninteressen instrumentalisiert und in Hundeverordnungen gegossen wurde.

Es muss bei diesem sozialen Phänomen nicht notwendigerweise jedesmal um Hunde gehen... <<<

"Aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einer Gruppe oder einer entsprechenden Kreuzung allein lässt sich aber nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen."

<<
Genau.<<

"Dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde.
...In dem genannten Urteil vom 19. Januar 2000 ist mit Blick auf andere, möglicherweise nicht weniger gefährliche Hunderassen als die in der Steuersatzung genannten Rassen weiterhin ausgeführt, dass den erstgenannten Rassen die größere soziale Akzeptanz zugute komme, die die so genannten Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genössen (a.a.O., S. 276 f.). Dieser Hinweis verdeutlicht, dass auch der Urheber der damals umstrittenen Hundesteuersatzung, der als kommunaler Satzungsgeber über einen anderen und größeren normativen Gestaltungsspielraum verfügte als der Urheber der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung, bei der näheren Bestimmung der Hunderassen, die er der erhöhten Besteuerung unterwarf, nicht auf ein gesichertes Erfahrungswissen über besonders gefährliche Hunderassen zurückgreifen konnte, sondern dass insoweit u.a. - gewissermaßen ersatzweise - Gesichtspunkte der sozialen Akzeptanz von Bedeutung waren, die für die Feststellung einer Gefahr im Sinne des allgemeinen Rechts der Gefahrenabwehr ohne Belang sind."

Das seitens der Verordnungs- und Gesetzgeber immer wieder viel und falsch-kontextiert zitierte Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 betrifft eine Steuerordnung, die sich ebenfalls auf ein blosses "Besorgnispotential" gründet.

"Auch die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats im Hinblick auf das erwähnte Urteil vom 3. Juli 2002 (a.a.O.) und vor allem unter Hinweis auf § 5 GefHVO vorgetragene Erwägung, die Gefahrhundeverordnung enthalte ein Regime "gestufter Rechtskonkretisierung", bei dem die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund nicht isoliert betrachtet werden dürfe, dessen daran anknüpfende, differenziert ausgestaltete Rechtsfolgen vielmehr als solche gewürdigt werden müssten, ändert nichts daran, dass der Verordnungsgeber in unzulässiger Weise die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmter Rasse oder Gruppe als Tatbestand einer abstrakten Gefahr betrachtet hat."

<<Ob Tötung oder Wesenstest, Maulkorb- oder Leinenzwang, Führungszeugnis, Kastration oder Chip - alle diese Massnahmen sind unzulässig, solange sie sich auf Rassen und ein "Besorgnispotential" beziehen.<<

"Wenn das Hundeindividuum Menschen und Tiere gefährdende Eigenschaften hat, so ist es im Hinblick auf die Gefahrenabwehr ohne Bedeutung, wie es sie erworben hat."

<<
Genau.
Selbst wenn es diese Eigenschaften auf der heiligen Gralstätte der Schutzdienstausbildung erworben hat.<<

"Ist bei einem Hundeindividuum eine Menschen oder Tiere gefährdende Eigenschaft festgestellt, so unterliegt es keinen Bedenken, darin eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts zu sehen, die Anknüpfungspunkt von Regelungen zur Verhinderung des Eintritts von Schäden ist. Individuelle Eigenschaften von Hunden, die Menschen oder Tier gefährden, begründen nicht nur einen Gefahrenverdacht, sondern eine Gefahr."

<<
Genau.
Selbst wenn es sich um eine heilige Kuh namens "Schutzhund" handelt.

Quelle der Zitate:
BVerwG 6 CN (pdf)<<<

"Aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgt, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit stellt die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes dar."

<<<Uuups.
Ob das die Landesparlamente NRW, Bremen, Niedersachsen und Hessen beim eiligen Umgiessen des "Besorgnispotentials" in Ermächtigungsgesetze für ihre Rasselisten beachtet haben? (Stichwort "operative Hektik bei geistiger Windstille"...)<<<

"Da die Erwägungen, die für die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge sprechen, auf Maßnahmen der Gefahrerforschung nicht zutreffen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - (a.a.O.) die Aufstellung eines verordnungsrechtlichen Gefahrermittlungsprogramms auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalermächtigung nach Art des § 17 Abs. 1 SOG M-V für bundesrechtlich zulässig erachtet."

<<<Ja, Wesensteste zur "Gefahrerforschung" für bestimmte Rassen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Der Pferdefuss folgt gleich.<<<<

"Die Aufstellung einer Liste von Hunderassen mit dem Ziel, die Hunde dieser Rassen Maßnahmen der Gefahrerforschung zu unterwerfen und sie in dem hiernach erforderlichen Umfang als gefährliche Hunde zu behandeln, ist nicht von vornherein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar."

<<<Ja, Rasselisten zur Gefahrerforschung durch Wesensteste können mit dem Gleichheitsgrundsatz unter bestimmten Voraussetzungen durchaus vereinbar sein.
Gleich kommt der Pferdefuss.

Quelle der Zitate: BVerwG 6cn3 (pdf)<<<

"Welche einzelnen Hunderassen der Verordnungsgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in eine der Gefahrerforschung dienende Liste aufnehmen und welche er unberücksichtigt lassen darf, hängt demnach vom Bestehen eines begründeten Gefahrenverdachts ab. Die Feststellung eines solchen Verdachts setzt für jede in Betracht kommende Rasse die Feststellung objektiver Anhaltspunkte voraus, die auf ein rassespezifisches übersteigertes Aggressionsverhalten hindeuten können."

<<<
Da sind wir aber sehr gespannt auf die objektiven Anhaltspunkte der Gesetzgeber. Seit 2000 herrscht da, wie erwähnt, geistige Windstille (bei operativer Hektik).<<<

"Derartige Feststellungen können nicht durch allgemeine Erwägungen zur Nichtaktzeptanz oder Akzeptanz der jeweiligen Rasse in der Bevölkerung ersetzt werden, wie sie das Oberverwaltungsgericht bei der Erörterung der einzelnen in die Liste nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V aufgenommenen Hunde angestellt hat."

<<<Genau.
"Sie starb durch einen Hund, dessen Rasse hohe gesellschaftliche Akzeptanz in der Bevölkerung geniesst" ist auch in unseren Augen eine sehr unpassende Inschrift für ein Kindergrab, gell, Bärbel?<<<<

"Das Oberverwaltungsgericht muss sich vielmehr, wenn und soweit dies zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist, Gewissheit darüber verschaffen, ob hinsichtlich der aufgelisteten Rassen im Verhältnis zu anderen Rassen ein erhöhtes Verdachtspotential besteht."

<<<Erhöhtes Verdachtspotential z.B. im Verhältnis zu der deutschen Hunderasse, auf deren Konto
26 von 54 tödlichen Unfällen gehen, die mit 2000 Bissen pro Jahr zu Buche schlägt und jede Statistik über Hundebisse mit Abstand anführt.
Honi soit qui mal y pense.<<<<

"Das Oberverwaltungsgericht wird bei der im weiteren Verfahren in erster Linie vorzunehmenden Prüfung, ob die Regelung in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V als Gefahrermittlungsprogramm Bestand hat, sein Augenmerk auch auf die Vorschrift des § 7 Abs. 3 HundehVO M-V richten müssen. Danach sind die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1 (Pflicht zur Kennzeichnung gefährlicher Hunde), des § 3 Abs. 1 (Verbot der Mitnahme gefährlicher Hunde an bestimmte Orte) und des § 3 Abs. 5 (Überlassung gefährlicher Hunde an Dritte) auch auf die Hunde der Rasseliste gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde. Da die Hundehalterverordnung mit dieser Bezugnahme auf die für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften offenkundig Zwecke verfolgt, die über das Ziel der Gefahrerforschung hinausgehen und unmittelbar der Gefahrenabwehr dienen, wird sich dem Oberverwaltungsgericht, sofern es in § 17 Abs. 1 SOG M-V eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zur Normierung eines Gefahrermittlungsprogramms erblickt, die Frage stellen, ob § 7 Abs. 2 HundehVO M-V die Annahme eines solchen in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V verwirklichten Gefahrermittlungsprogramms hindert oder ob im Interesse einer möglichst weitgehenden Normerhaltung angenommen werden kann, dass § 2 Abs. 3 HundehVO M-V auch ohne die - in der amtlichen Überschrift zu § 7 als "Ausnahmeregelung" bezeichnete - Vorschrift des § 7 Abs. 2 HundehVO M-V Bestand hat."

<<<Gute Frage.
Besonders für die Besitzer von 20/40gern.

Quelle der Zitate:
BVerwG 6cn4 (pdf)

Ein herzlicher Dank an alle involvierten Kläger und Rechtsanwälte.

Man sieht sich.
Eines Tages in Karlsruhe.
Mit Artikel 3 und dem "Elsässer".
Bei der Gelegenheit könnte dann auch das Thema "Zuchtselektion auf bestimmte Ausbildungsformen und Eigenschaften" thematisiert werden.
Stichwort "triebig und beissstark".
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